Inhalt (11 Abschnitte)
- Welche Formulare gehören zum Antrag?
- Antrag als PDF ausdrucken oder online ausfüllen?
- Was verlangt das Gesetz an Mitwirkung?
- Welche Unterlagen helfen bei der Bearbeitung?
- Wann zählt der Antrag als gestellt?
- Was tun, wenn Sie nicht weiterkommen?
- Sonderfälle: Vollmacht, Betreuung und Wohnsitz im Ausland
- Nach dem Absenden: Was Sie vom Verfahren erwarten können
- Häufige Missverständnisse zu den Formularen
- Datenschutz und Aufbewahrung
- Wenn Sie noch erwerbstätig sind: Lücke vorab berechnen
- Das Antragspaket besteht üblicherweise aus dem Rentenantrag (R0100), der Anlage zur Feststellung der Erwerbsminderung (R0210) und der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R0810).
- Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Online-Version des Antrags; eine PDF-Version zum Ausdrucken gibt es zusätzlich. Versionen und Nummern ändern sich, deshalb gilt das Paket aus dem Formularcenter.
- Nach § 60 SGB I sind alle erheblichen Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen; Vordrucke sollen benutzt werden.
- Fehlt die Mitwirkung, kann die Leistung erst nach schriftlichem Hinweis und angemessener Frist versagt werden (§ 66 SGB I).
- Beratung beim Ausfüllen bieten die Rentenversicherung, Versichertenälteste und Sozialverbände.
Zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente gehören üblicherweise der Rentenantrag (R0100), die Anlage zur Feststellung der Erwerbsminderung (R0210) und die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R0810); die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Online-Version. Nach § 60 SGB I sind alle erheblichen Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu nennen. Stand 25.10.2026.
Hinweis zur EinordnungDieses Portal ist ein kostenloses Informationsangebot und keine Behörde. Es nimmt keine Anträge entgegen und gibt keine Auskunft zu Ihrem Rentenkonto. Die Formulare erhalten Sie ausschließlich bei der Deutschen Rentenversicherung.
Welche Formulare gehören zum Antrag?
Der Rentenantrag ist die Grundlage. Damit die Rentenversicherung die Erwerbsminderung beurteilen kann, kommt eine Anlage hinzu, in der Sie Angaben zu Ihrem Alltag, Ihrer Erwerbsgeschichte und Ihren behandelnden Stellen machen. Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner regelt, wo Sie als Rentnerin oder Rentner krankenversichert sind. Die folgende Tabelle ordnet die Dokumente ein; Nummern und Versionen stehen im Formularcenter und werden dort fortgeschrieben.
| Formular | Bezeichnung | Wozu es dient |
|---|---|---|
| R0100 | Antrag auf Versichertenrente (Rentenantrag) | Leitet das Verfahren ein; Version 35, Stand 01.07.2026 |
| R0210 | Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung | Angaben zu Leistungsvermögen, Erwerbsbiografie und behandelnden Stellen |
| R0211 | Ergänzungsblatt zum Vordruck R0210 | Platz für zusätzliche Angaben, wenn der Raum nicht reicht |
| R0810 | Meldung zur Krankenversicherung der Rentner | Klärt die Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner, siehe Erwerbsminderungsrente und Krankenversicherung |
| S8003 | Online-Vordruck „Unterlagen einreichen“ | Nachreichen von Unterlagen über das Online-Angebot der Rentenversicherung |
Welche Dokumente für Sie zu einem vollständigen Antrag gehören, kann von diesem Überblick abweichen. Die Online-Variante führt durch die nötigen Angaben; in der Beratungsstelle klären Mitarbeitende, was fehlt. Bitte verlassen Sie sich nicht auf Foren oder Vorlagen aus dem Netz, die nicht mehr aktuell sein müssen.
Antrag als PDF ausdrucken oder online ausfüllen?
Die Rentenversicherung bietet den Rentenantrag als Online-Version im eAntrag-System und als PDF zum Ausdrucken an und empfiehlt den Online-Weg. Das PDF ist nicht barrierefrei. Rechtlich schreibt § 60 Abs. 2 SGB I vor, dass vorgesehene Vordrucke benutzt werden sollen und dass elektronische Formulare vorrangig zu nutzen sind, soweit sie über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen. Eine „Pflicht zum Online-Antrag“ folgt daraus nicht; Beratungsstellen und Versicherungsämter nehmen Anträge weiterhin persönlich entgegen.
Wer online arbeitet, sollte vorher klären, ob die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt werden kann; Details dazu stehen auf der Seite Erwerbsminderungsrente online beantragen. Wer lieber in Papierform arbeitet, druckt das Paket vollständig aus, füllt es in Ruhe aus und lässt es in der Beratungsstelle durchsehen. Beide Wege führen zum gleichen Verfahren.
Was verlangt das Gesetz an Mitwirkung?
Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach § 60 Abs. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen Auskünften Dritter zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen. § 61 verlangt das persönliche Erscheinen auf Verlangen, § 62 SGB I sieht vor, dass man sich auf Verlangen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen soll, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind. Grenzen der Mitwirkung regelt § 65 SGB I: Sie entfällt etwa, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht oder aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar ist; Untersuchungen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit können abgelehnt werden.
Bedeutsam ist § 66 SGB I: Wird die Mitwirkung nicht nachgeholt und die Aufklärung erheblich erschwert, kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Das darf jedoch nur geschehen, nachdem schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt wurde (§ 66 Abs. 3 SGB I). Für Betroffene heißt das: Anfragen der Rentenversicherung nicht ignorieren, Fristen notieren und bei Unsicherheit Beratung suchen. Was zumutbar ist, beurteilt im Streitfall nicht dieses Portal.
Welche Unterlagen helfen bei der Bearbeitung?
Die Deutsche Rentenversicherung hält ärztliche Unterlagen für sinnvoll. Zusätzlich beschleunigt Ordnung die Bearbeitung, weil Rückfragen entfallen. Als Orientierung für die Vorbereitung eignen sich:
- Persönliche Daten: Rentenversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, Krankenkasse.
- Erwerbsbiografie: Nachweise zu Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, soweit im Versicherungsverlauf Lücken sind.
- Behandelnde Stellen: Liste mit Namen, Anschrift und Zeiträumen; Entlassberichte und Befundberichte, soweit vorhanden.
- Arbeitsverhältnis: aktuelle Angaben zu Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld.
- Bevollmächtigung: Vollmacht, wenn eine Vertrauensperson handeln soll.
- Beratungsnachweise: Kopien früherer Schreiben der Rentenversicherung und der Krankenkasse.
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wie ein Leistungsvermögen am besten zu beschreiben ist, kann ein Informationsportal nicht beurteilen und sollte auch nicht Gegenstand von Tipps aus dem Netz sein. Hilfe beim Ausfüllen leisten Versichertenälteste, Beratungsstellen der Rentenversicherung und Sozialverbände; bei Streit über Bescheide Fachanwälte für Sozialrecht.
Wann zählt der Antrag als gestellt?
Entscheidend für den Rentenbeginn ist der Zeitpunkt des Antrags. Nach § 16 Abs. 2 SGB I gilt ein bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellter Antrag als zum Eingangstag gestellt, wenn die Leistung von einem Antrag abhängt. Wer unter Zeitdruck steht, kann deshalb zunächst einen kurzen, formlosen Antrag stellen und die Formulare nachreichen. Wie sich der Eingangstag auf den Rentenbeginn auswirkt, ist Gegenstand von Erwerbsminderungsrente rückwirkend.
| Antrag | Rentenbeginn (unbefristete Rente) | Rentenbeginn (befristete Rente) |
|---|---|---|
| Bis Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Voraussetzungen | Eintrittsmonat | Frühestens siebter Kalendermonat nach Eintritt (§ 101 Abs. 1) |
| Später | Antragsmonat | Antragsmonat, falls später als der siebte Monat |
Aus der Tabelle folgt: Das Beschaffen der Formulare darf den Antrag nicht verzögern. Gleichzeitig ist ein unvollständiger Antrag kein Nachteil, solange die Rentenversicherung Gelegenheit bekommt, die Angaben zu ergänzen.
Was tun, wenn Sie nicht weiterkommen?
Das Ausfüllen der Anlage zur Erwerbsminderung fällt vielen schwer, weil es um Alltag und Arbeitsfähigkeit geht. Wer dabei Unterstützung braucht, sollte sie in Anspruch nehmen, bevor Fehler entstehen: das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (0800 1000 4800), Versichertenälteste, Sozialverbände oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Das Ausfüllen für Sie übernimmt dieses Portal nicht, und es vermittelt auch keine Anwälte.
Sonderfälle: Vollmacht, Betreuung und Wohnsitz im Ausland
Nicht jeder Antrag wird von der versicherten Person allein gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung erlaubt, dass eine Vertrauensperson mit Vollmacht handelt. Das ist hilfreich, wenn Betroffene krankheitsbedingt wenig Kraft für Behördenpost haben. Wichtig ist, dass die Vollmacht schriftlich vorliegt und der Rentenversicherung bekannt ist. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann ihm gegenüber auch die Bekanntgabe von Bescheiden erfolgen (§ 37 Abs. 1 SGB X); Fristen laufen dann im Zweifel ab dort. Wer eine Vollmacht erteilt, sollte also dafür sorgen, dass Schreiben zuverlässig weitergegeben werden.
Wer dauerhaft ins Ausland zieht oder dort lebt, sollte vor der Antragstellung Rat einholen. Die Rentenversicherung weist in ihrer Broschüre (S. 28) darauf hin, dass sich die Rente bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland ändern kann; so wird eine Arbeitsmarktrente dann zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, außer beim Umzug in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz oder bestimmte Abkommensstaaten. Auch hier gilt: vorher beraten lassen, nicht nachher.
Nach dem Absenden: Was Sie vom Verfahren erwarten können
Mit dem Antrag beginnt das Prüfverfahren. Die Rentenversicherung klärt zunächst die Versicherungszeiten, fordert fehlende Unterlagen an, holt bei Bedarf Befundberichte der behandelnden Stellen ein und entscheidet, ob ein Gutachten nötig ist. Dabei bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; die Beteiligten sollen mitwirken und ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 SGB X). Eine weitergehende Pflicht, etwa zum persönlichen Erscheinen, besteht nur, wenn eine Rechtsvorschrift sie vorsieht.
Beteiligte haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X). Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, kann die Behörde den Inhalt stattdessen durch einen Arzt vermitteln lassen. Für viele ist das erst nach einer Ablehnung relevant, wenn sie nachvollziehen wollen, auf welcher Grundlage entschieden wurde. Sozialverbände und Fachanwälte kennen den Ablauf der Akteneinsicht aus der Praxis.
Der Weg bis zum Bescheid wird auf den Seiten Gutachter bei der Erwerbsminderungsrente und Erwerbsminderungsrente abgelehnt beschrieben. Wer wissen will, wie die Rente später berechnet wird, findet die Systematik im Überblick bei Erwerbsminderungsrente Höhe.
Häufige Missverständnisse zu den Formularen
- „Das Formular entscheidet über die Rente.“ Die Formulare liefern Angaben. Entschieden wird nach § 43 SGB VI anhand der Versicherungszeiten und des Leistungsvermögens, das die Rentenversicherung aus Unterlagen und gegebenenfalls Gutachten ableitet.
- „Je ausführlicher, desto besser.“ Maßgeblich ist, dass die Angaben vollständig und stimmig sind, nicht dass sie lang sind. Wer unsicher ist, lässt die Anlage in einer Beratungsstelle durchsehen.
- „Ein Formular aus dem Internet reicht.“ Es reicht das aktuelle Formular der Rentenversicherung. Ältere Fassungen können fehlen oder abweichen, deshalb nur das Paket aus dem Formularcenter oder dem Online-Antrag verwenden.
- „Beim Ausfüllen kann ich nichts falsch machen.“ Falsche oder unvollständige Angaben können das Verfahren verzögern und im schlimmsten Fall rechtliche Folgen haben. Im Zweifel nachfragen, statt zu raten.
- „Wenn ich Unterlagen nachreiche, ist es zu spät.“ Ein Antrag, der bei einer Stelle eingegangen ist, gilt als gestellt; Unterlagen dürfen nachgereicht werden, ggf. über das Online-Angebot der Rentenversicherung (Vordruck S8003).
Datenschutz und Aufbewahrung
Im Antrag stehen sensible Daten. Geben Sie Kopien nur an die Rentenversicherung und an Personen, die Sie ausdrücklich bevollmächtigt haben. Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen und alle Bescheide dauerhaft auf; sie sind später für Folgeanträge nützlich (Erwerbsminderungsrente verlängern) und im Streitfall unverzichtbar. Dieses Portal selbst nimmt weder Anträge noch Gesundheitsdaten entgegen; der Check und die Rechner kommen ohne sie aus.
Wenn Sie noch erwerbstätig sind: Lücke vorab berechnen
Wer noch erwerbstätig ist und vorsorgen möchte, kann mit dem EM-Lücken-Check klären, welche Differenz zwischen gesetzlicher Rente und Netto zu erwarten wäre; der EM-Renten-Rechner rechnet das genauer. Beide kommen ohne Gesundheitsangaben aus und zeigen, wie groß die Lücke ist, die eine private BU für Erwerbstätige schließen kann.
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Wo finde ich den Antrag auf Erwerbsminderungsrente als PDF?
Im Formularcenter der Deutschen Rentenversicherung. Dort steht der Rentenantrag R0100 als PDF zum Ausdrucken bereit; die Rentenversicherung empfiehlt jedoch die Online-Version im Antragssystem. Die PDF-Version ist nicht barrierefrei (Stand der Formularseite: Version 35, 01.07.2026).
Welche Formulare gehören zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente?
Der Rentenantrag (R0100), die Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung (R0210) und die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R0810). Welche Anlagen im Einzelfall verlangt werden, entscheidet die Rentenversicherung; sie fragt fehlende Unterlagen nach.
Muss ich den Antrag ausdrucken oder geht es auch online?
Beides ist möglich. Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen vorgesehene Vordrucke benutzt werden und elektronische Formulare vorrangig, soweit sie bereitstehen. Wer nicht online arbeiten will, kann in einer Beratungsstelle oder bei einem Versichertenältesten beantragen.
Reicht ein formloser Antrag?
Ein formloser Antrag sichert den Antragseingang, denn nach § 16 SGB I zählt der Eingang bei einem Leistungsträger. Die Formulare müssen dann nachgereicht werden; die Rentenversicherung fordert sie an.
Welche ärztlichen Unterlagen sollte ich beifügen?
Die Deutsche Rentenversicherung nennt ärztliche Unterlagen als sinnvolle Anlage. Welche das sind, ergibt sich aus Ihrer Behandlungshistorie, zum Beispiel Entlassberichte und Befundberichte. Ob sie für die Entscheidung ausreichen, beurteilt die Rentenversicherung.
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Die Rentenversicherung fragt nach. Kommt jemand seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, darf die Leistung erst versagt werden, nachdem schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt wurde (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: R0100 – Antrag auf Versichertenrente (Rentenantrag) – abgerufen 25.10.2026
- § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen – abgerufen 25.10.2026
- § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung – abgerufen 25.10.2026
- § 16 SGB I – Antragstellung – abgerufen 25.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (21. Auflage 7/2026), S. 24–25 – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.