Geld & Steuer

Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Wie beides zusammenhängt

Wer lange krank ist, bekommt zuerst Krankengeld – und irgendwann stellt sich die Frage nach der Rente. Hier steht, wie beide Leistungen gesetzlich verzahnt sind und worauf Sie dabei achten sollten.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Wie hoch ist das Krankengeld und wie lange wird es gezahlt?
  2. Was passiert mit dem Krankengeld, wenn die Rente beginnt?
  3. Ist die Erwerbsminderungsrente höher als das Krankengeld?
  4. Was bedeutet die Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V?
  5. Was ist, wenn das Krankengeld ausläuft und noch keine Rente bewilligt ist?
  6. Worin unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?
  7. Wie könnte ein zeitlicher Ablauf aussehen? (Modell)
  8. Worauf sollten Sie praktisch achten?
  9. Was heißt das für die Vorsorge?
Das Wichtigste in Kürze
  • Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettos, und wird bei derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§§ 47, 48 SGB V).
  • Mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Abs. 1 SGB V); bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann es gekürzt werden (§ 50 Abs. 2).
  • Die Krankenkasse kann eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Reha-Antrag zu stellen ist; sonst entfällt das Krankengeld mit Fristablauf (§ 51 SGB V).
  • In der Regel liegt die Erwerbsminderungsrente deutlich unter dem Krankengeld (Stand 25.10.2026).

Krankengeld und Erwerbsminderungsrente schließen sich zeitlich meist aus: Mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Abs. 1 SGB V). Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettos, und wird längstens 78 Wochen gezahlt (§§ 47, 48 SGB V). Die Rente liegt häufig deutlich darunter (Stand 25.10.2026).

Wie hoch ist das Krankengeld und wie lange wird es gezahlt?

Wer als gesetzlich Versicherter arbeitsunfähig ist, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse. Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt es 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es wird kalendertäglich berechnet, ein Monat zählt dabei 30 Tage.

Die Dauer ist begrenzt. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Hinzutretende weitere Krankheiten verlängern den Zeitraum nicht. Ist der Zeitraum erschöpft, spricht man von Aussteuerung. Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit kann erst unter den Bedingungen von § 48 Abs. 2 SGB V entstehen, zum Beispiel nach mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit.

Was passiert mit dem Krankengeld, wenn die Rente beginnt?

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle (§ 50 SGB V):

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn dieser Rente an. Danach entsteht kein neuer Krankengeldanspruch, solange die Rente bezogen wird. Fällt die Rente weg, kann bei erneuter Arbeitsunfähigkeit ein neuer Anspruch entstehen.
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und weitere Renten: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente gekürzt, wenn die Rente von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird.

Wurde Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus gezahlt und übersteigt es die Rente, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag nicht vom Versicherten zurückfordern. Das gilt für inländische Renten; bei bestimmten ausländischen Leistungen gilt eine andere Regel. Zahlen die Rentenversicherung und die Krankenkasse für dieselbe Zeit, regeln die Träger den Ausgleich untereinander (Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X).

Krankengeld und Erwerbsminderungsrente im Vergleich; §§ 47, 48, 50 SGB V, §§ 43, 64 SGB VI; Stand 25.10.2026. Vereinfachte Übersicht.
MerkmalKrankengeldErwerbsminderungsrente
ZuständigKrankenkasseDeutsche Rentenversicherung
Höhe70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des NettosEntgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert (42,52 €)
DauerBis 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (dieselbe Krankheit)Bis zur Regelaltersgrenze, oft befristet auf drei Jahre
MaßstabArbeitsunfähigkeitLeistungsvermögen unter 6 bzw. 3 Stunden täglich
Ende bei voller EM-RenteJa, vom Rentenbeginn an–

Ist die Erwerbsminderungsrente höher als das Krankengeld?

Meist nicht. Ein Zahlenbeispiel als Modellrechnung, keine reale Person: Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € und einem angenommenen Netto von 2.380 € (68 % des Brutto) ergäben sich 70 % des Brutto = 2.450 €, begrenzt auf 90 % des Nettos = 2.142 €. Das Krankengeld läge also bei höchstens etwa 2.142 € im Monat vor Abzügen. Die Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung beträgt für ein ähnliches Profil in der Modellrechnung dieses Portals rund 974 € netto (10 Beitragsjahre, Erwerbsminderung mit 40 Jahren, Rentenbeginn 2026). Auch wenn vom Krankengeld noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen, bleibt ein Unterschied von rund 900 € im Monat – die Lücke, die sich beim Wechsel vom Krankengeld in die Rente öffnet.

Beispiel: Netto heute und Erwerbsminderungsrente

Modellrechnung Euro pro Monat: 3.500 € brutto, 10 Beitragsjahre, Erwerbsminderung mit 40 Jahren, Rentenbeginn 2026, voll erwerbsgemindert

0 €1.000 €2.000 €3.000 €2.380Netto heute (Annahme)974EM-Rente netto (voll)487EM-Rente netto (teilweise)

Eigene Modellrechnung nach §§ 59, 64, 67, 77 SGB VI mit Rentenwert 42,52 €; Netto = 68 % des Brutto angenommen, Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung 12,4 % angenommen (7,3 % + 1,5 % halber Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflege). Keine Person, kein Angebot; Stand 24.10.2026.

Die Rechnung verändert sich je nach Alter, Beitragsjahren und Verdienst. Wie sie bei Ihnen aussähe, zeigt der EM-Renten- und Lücken-Rechner. Wichtig ist: Die Rechnung gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Rente überhaupt erfüllt sind; die Erwerbsminderungsrente ist kein Automatismus am Ende des Krankengeldes.

Was bedeutet die Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V?

Ist die Erwerbsfähigkeit laut ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen. Innerhalb dieser Frist müssen sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen (§ 51 Abs. 1 SGB V). Wer wegen eines Wohnsitzes im Ausland nicht in Betracht kommt, kann auch zu einem Rentenantrag aufgefordert werden.

Stellen Versicherte den Antrag nicht fristgerecht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch von dem Tag an wieder auf, an dem er gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 SGB V). Die Aufforderung ist damit eine echte Frist mit Folgen. Lassen Sie sich deshalb sofort beraten, wenn ein solches Schreiben eintrifft; Beratung bieten die Krankenkasse selbst, die Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht. Dieses Portal gibt keine Fristenberatung im Einzelfall.

Ein Reha-Antrag kann zugleich Auswirkungen auf die Rente haben: Er gilt als Rentenantrag, wenn die versicherte Person vermindert erwerbsfähig ist und eine Reha voraussichtlich keinen Erfolg hat oder eine frühere Reha die Minderung nicht verhindert hat (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Zum Grundsatz „Reha vor Rente“ siehe Reha vor Rente bei Erwerbsminderung.

Was ist, wenn das Krankengeld ausläuft und noch keine Rente bewilligt ist?

Zwischen dem Ende des Krankengeldes und dem Beginn einer Rente kann eine Lücke entstehen, etwa wenn das Prüfverfahren länger dauert. Für diesen Fall sieht das Arbeitsförderungsrecht die sogenannte Nahtlosigkeit vor: Wer wegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit länger als sechs Monate nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann und für den die Rentenversicherung noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, kann Arbeitslosengeld erhalten (§ 145 SGB III). Die Agentur für Arbeit fordert dann unverzüglich dazu auf, innerhalb eines Monats Reha-Leistungen oder Rente zu beantragen. Ohne Antrag ruht der Anspruch.

Wird später Rente bewilligt, kann die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung geltend machen (§ 145 Abs. 3 SGB III, § 103 SGB X). Wie sich die Rentenzahlung für Sie auswirkt, erfahren Sie im Bescheid. Für Einzelfälle gilt: Sprechen Sie mit der Agentur für Arbeit und der Rentenversicherung, ehe Sie Anträge zurückziehen oder Fristen verstreichen lassen.

Worin unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Beide Begriffe klingen ähnlich, sind aber verschieden. Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit vorübergehend nicht oder nur auf die Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann; ärztlich wird das mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt. Erwerbsgemindert ist dagegen, wer auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mindestens sechs beziehungsweise drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI). Bei der Erwerbsminderung zählt also nicht der bisherige Beruf, sondern jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer arbeitsunfähig ist, muss deshalb nicht erwerbsgemindert sein – und umgekehrt kann die Erwerbsminderung auch dann festgestellt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit längst ausgesteuert ist.

Wie könnte ein zeitlicher Ablauf aussehen? (Modell)

Das folgende Schema ist ein erfundenes Beispiel, um die Reihenfolge zu zeigen. Es ist kein Rat und keine Prognose für einen Einzelfall.

  1. Woche 1 bis 6: Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt fort; die Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich bescheinigt.
  2. Ab Woche 7: Die Krankenkasse zahlt Krankengeld, bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit.
  3. Im Verlauf: Die Krankenkasse fordert nach ärztlichem Gutachten zum Reha-Antrag auf, mit einer Frist von zehn Wochen.
  4. Reha oder Rentenprüfung: Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob die Erwerbsfähigkeit durch Reha wiederhergestellt werden kann (Reha vor Rente), und beurteilt dann das Leistungsvermögen.
  5. Rentenbeginn: Wird eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, endet das Krankengeld vom Rentenbeginn an.

Die Zeiträume können sich verschieben. Welche Schritte in Ihrem Fall nötig sind, hängt vom Verlauf, den Bescheiden und den Fristen ab. Bei befristeten Renten beginnt die Rente im Regelfall frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wie die Deutsche Rentenversicherung schreibt – beachten Sie auch, dass der Antrag innerhalb von drei Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt sein sollte, wenn eine unbefristete Rente früher beginnen soll.

Worauf sollten Sie praktisch achten?

  • Fristen im Blick behalten: Schreiben der Krankenkasse mit Fristsetzung nicht liegen lassen.
  • Zeiten dokumentieren: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankengeldbescheide und Aussteuerungsbescheid aufbewahren.
  • Krankenversicherung klären: Nach dem Krankengeld läuft die Absicherung in der Regel über die Rentnerversicherung; siehe Krankenversicherung der Rentner.
  • Netto statt brutto vergleichen: Rente und Krankengeld unterscheiden sich in Abzügen; der Netto-Rechner hilft beim Vergleich.
  • Antragswege kennen: Wie der Antrag abläuft, steht auf Erwerbsminderungsrente beantragen.

Was heißt das für die Vorsorge?

Die Reihenfolge Krankengeld, dann Rente zeigt, wie stark sich das Einkommen in Etappen verändert: Zuerst bis zu 90 % des Nettos über maximal 78 Wochen, danach eine Rente, die deutlich niedriger ausfallen kann. Wer vorsorgt, sichert deshalb nicht nur die Rente, sondern denkt in zwei Stufen. Welche Bausteine es gibt, beschreibt Berufsunfähigkeit: Wie weit trägt die gesetzliche Absicherung?. Wer wissen will, wie groß die Lücke bei ihm wäre, nutzt den EM-Lücken-Check; er kommt ohne Gesundheitsfragen aus. Beide Stufen zusammen lassen sich mit einer privaten BU absichern; je früher der Abschluss, desto günstiger und einfacher ist er in der Regel.

Information, keine RechtsberatungFristen und Ansprüche prüfen Krankenkasse, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit im Einzelfall. Hilfe bieten Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht. Dieses Portal ist keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler.

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Häufige Fragen

Wann endet das Krankengeld, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente bekomme?

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an (§ 50 Abs. 1 SGB V). Wurde Krankengeld über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt und übersteigt es die Rente, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag nicht zurückfordern.

Ist die Erwerbsminderungsrente höher als das Krankengeld?

In der Regel nein. Krankengeld liegt bei 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettos (§ 47 SGB V); die Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus Entgeltpunkten, Zurechnungszeit und Abschlag und lag bei Neuzugängen 2024 im Schnitt bei 1.041 €. Bei vielen Erwerbstätigen ist die Rente deshalb deutlich niedriger.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Danach spricht man von Aussteuerung.

Was bedeutet die Aufforderung der Krankenkasse zum Reha-Antrag?

Ist die Erwerbsfähigkeit laut ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der Sie einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben stellen müssen. Ohne Antrag entfällt das Krankengeld mit Fristablauf; ein späterer Antrag lässt den Anspruch ab Antragstag wieder aufleben (§ 51 SGB V).

Wann sollte ich die Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn ich noch Krankengeld bekomme?

Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich allgemein nicht beantworten. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt, und ein Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.

Was ist mit dem Arbeitslosengeld, wenn ich nicht mehr arbeiten kann?

Wer wegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit nicht mehr 15 Stunden pro Woche arbeiten kann und für den die Rentenversicherung noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, kann Arbeitslosengeld erhalten (§ 145 SGB III, sogenannte Nahtlosigkeit). Die Agentur für Arbeit fordert dann zum Antrag auf Reha oder Rente auf.

Quellen

  1. § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
  2. § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
  3. § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
  4. § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – abgerufen 25.10.2026
  5. § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe – abgerufen 25.10.2026
  6. § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
  7. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026) – Seiten 4, 7, 24–25, abgerufen 24.10.2026
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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