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Erwerbsminderungsrente netto: Rechner von der Bruttorente zum Auszahlbetrag

Was bleibt von der Erwerbsminderungsrente netto? Der Rechner zeigt den Weg von der Bruttorente zum Auszahlbetrag – mit Annahmen, die Sie selbst ändern können.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Wie kommt der Auszahlbetrag zustande?
  2. Beispiel: 1.100 € Bruttorente
  3. Wer trägt welchen Beitrag? Die Abzüge im Einzelnen
  4. Wann fällt Steuer auf die Erwerbsminderungsrente an?
  5. Warum der Netto-Blick für die Lücke wichtig ist
Das Wichtigste in Kürze
  • Von der Bruttorente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen; der Rechner nimmt dafür einen veränderbaren Richtwert von 12,4 % an.
  • Steuerpflichtig ist nur ein Teil der Rente: Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 % (Rentenbeginn 2026), der Rest bleibt als Freibetrag steuerfrei (§ 22 EStG).
  • Viele Erwerbsminderungsrenten liegen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) und lösen keine Einkommensteuer aus – bei weiteren Einkünften kann sich das ändern.
  • Der Rechner ist eine Orientierung, kein Steuerbescheid und keine Steuerberatung.

Von der Bruttorente bleibt bei der Erwerbsminderungsrente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Richtwert 12,4 %) der Auszahlbetrag; steuerpflichtig sind bei Rentenbeginn 2026 nur 84 % (Rentenbeginn 2026) der Rente, und Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt (§ 22 EStG, Stand 24.10.2026). Rechnen Sie Ihren Auszahlbetrag:

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Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat
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Steuerpflichtiger Teil der Rente pro Monat
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Einkommensteuer (Näherung) pro Monat
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Auszahlbetrag nach Abzügen pro Monat

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Stand 24.10.2026. Orientierungsrechnung, kein Steuerbescheid und keine Steuerberatung: Der Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung ist ein veränderbarer Richtwert; Besteuerungsanteil (§ 22 EStG) und Grundfreibetrag (§ 32a EStG) sind am Gesetzestext geprüft (25.10.2026); Ihre persönliche Steuer bestätigen Finanzamt oder Steuerberater. Die Steuer wird nur als einfache Näherung mit Ihrem Steuersatz oberhalb des Grundfreibetrags berechnet; der tatsächliche Tarif ist progressiv. Berücksichtigt sind Pauschbeträge von 102 € (Werbungskosten) und 36 € (Sonderausgaben) sowie die Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen.

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  • Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • Steuerpflichtiger Anteil und mögliche Steuer als Orientierung
  • EM-Fahrplan als PDF

Wie kommt der Auszahlbetrag zustande?

Die Rente, die im Bescheid steht, ist der Bruttobetrag. Davon werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, wenn Sie in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind. Den allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung von 14,6 % tragen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte, also 7,3 %; hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse. Den Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 % tragen Rentner allein, Kinderlose zahlen 4,2 % (Deutsche Rentenversicherung, Stand 2026). Zusammen ergibt das je nach Krankenkasse rund 12 bis 13 %. Der Rechner nimmt 12,4 % an (7,3 % + 1,5 % halber Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflege); Sie können den Wert ändern – im Rentenbescheid steht, was tatsächlich einbehalten wird.

Die Steuer ist ein zweiter Punkt. Seit dem Alterseinkünftegesetz wird die Rente nur mit einem Besteuerungsanteil versteuert; er steigt mit dem Jahr des Rentenbeginns um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr und beträgt bei Rentenbeginn 2026 84 % (Rentenbeginn 2026), bei Rentenbeginn 2027 84,5 %. Der Rest bleibt als dauerhafter Rentenfreibetrag steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG). Ob Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG, Gesetzestext geprüft 25.10.2026; Stand 24.10.2026.
Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteilSteuerfreier Anteil
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
202784,5 %15,5 %
203086,0 %14,0 %

Beispiel: 1.100 € Bruttorente

Bei 1.100 € Bruttorente im Monat sind es 13.200 € im Jahr. Bei 12,4 % Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung gehen 1.636,80 € im Jahr ab (136,40 € im Monat). Steuerpflichtig sind 84 % = 11.088 €. Nach Abzug von 1.636,80 € Versicherungsbeiträgen und 138 € Pauschbeträgen bleiben 9.313,20 € zu versteuerndes Einkommen – deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €. Einkommensteuer fällt dann nicht an; der Auszahlbetrag beträgt 963,60 € im Monat. Wer zusätzlich 8.000 € im Jahr verdient, kommt über den Grundfreibetrag, und die Steuer beginnt zu wirken. Probieren Sie es aus.

Beispiel: Netto heute und Erwerbsminderungsrente

Modellrechnung Euro pro Monat: 3.500 € brutto, 10 Beitragsjahre, Erwerbsminderung mit 40 Jahren, Rentenbeginn 2026, voll erwerbsgemindert

0 €1.000 €2.000 €3.000 €2.380Netto heute (Annahme)974EM-Rente netto (voll)487EM-Rente netto (teilweise)

Eigene Modellrechnung nach §§ 59, 64, 67, 77 SGB VI mit Rentenwert 42,52 €; Netto = 68 % des Brutto angenommen, Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung 12,4 % angenommen (7,3 % + 1,5 % halber Zusatzbeitrag + 3,6 % Pflege). Keine Person, kein Angebot; Stand 24.10.2026.

Wer trägt welchen Beitrag? Die Abzüge im Einzelnen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner; Deutsche Rentenversicherung (Broschüre „Das Netz für alle Fälle“, S. 26–27, Ausgabe 7/2026); Stand 24.10.2026.
BeitragHöheWer zahlt?
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 %je zur Hälfte Rentner und Rentenversicherung (7,3 %)
Zusatzbeitrag der Krankenkasselegt die Kasse in der Satzung festje zur Hälfte
Pflegeversicherung3,6 %Rentner allein
Zuschlag für Kinderlose (ab Jahrgang 1940, ab 23 Jahren)+0,6 Punkte = 4,2 %Rentner allein
Abschlag für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren0,25 Punkte ab dem zweiten bis zum fünften Kindmindert den Beitrag

Daraus ergibt sich als Richtwert: 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags (bei angenommenen 3 % Zusatzbeitrag 1,5 %) plus 3,6 % Pflegeversicherung = 12,4 %. Kinderlose zahlen 0,6 Punkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern weniger. Wer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, zahlt anders: Er erhält unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung zahlt er allein.

Wann fällt Steuer auf die Erwerbsminderungsrente an?

Einkommensteuer fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Bei einer Rente von 1.100 € im Monat bleibt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der Beiträge und Pauschbeträge deutlich darunter. Ab welcher Bruttorente es kritisch wird, hängt vom Besteuerungsanteil ab: Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % steuerpflichtig. Rechnet man mit 12,4 % Beiträgen und 138 € Pauschbeträgen, liegt die Grenze bei einer Jahresrente von etwa 17.440 €, also rund 1.450 € brutto im Monat – bei höheren Renten oder zusätzlichen Einkünften kann Steuer anfallen. Das ist eine Orientierung; Ihre persönliche Situation (Steuerklasse, Familienstand, weitere Einkünfte, Pflegeaufwendungen) kann abweichen. Lassen Sie sich im Zweifel vom Finanzamt oder einem Steuerberater beraten.

Gut zu wissen: Ob Sie trotz fehlender Steuer eine Steuererklärung abgeben müssen, klärt das Finanzamt. Wer dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlt keine Einkommensteuer.

Warum der Netto-Blick für die Lücke wichtig ist

Die Lücke zwischen Netto heute und Netto-Rente ist die Zahl, auf die es ankommt. Der EM-Renten-Rechner rechnet sie mit dem Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung; die Steuer fällt bei vielen Erwerbsminderungsrenten gar nicht an. Aber auch ohne Steuer reicht die gesetzliche Rente selten an das bisherige Netto heran: Im Schnitt lagen neue Renten 2024 bei 1.041 € pro Monat.

  • Den tatsächlichen Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie im Rentenbescheid.
  • Prüfen Sie beim Finanzamt, wie hoch Ihr Besteuerungsanteil ist und ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
  • Zählen Sie weitere Einkünfte (Nebenverdienst, Mieten, private Renten) mit – sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen.
  • Rechnen Sie die Lücke zum bisherigen Netto aus: EM-Lücken-Check.

Häufige Fragen

Wird die Erwerbsminderungsrente versteuert?

Ja, sie ist Teil der Besteuerung von Renten, aber nur mit einem Besteuerungsanteil: Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % (Rentenbeginn 2026) steuerpflichtig, bei Rentenbeginn 2027 84,5 % (§ 22 EStG). Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 €). Verbindliche Auskunft gibt das Finanzamt oder ein Steuerberater.

Welche Abzüge hat die Erwerbsminderungsrente?

Von der Bruttorente werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, soweit Sie in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind. Der Rechner rechnet mit einem Richtwert von 12,4 %, den Sie ändern können; die genaue Höhe hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und von Ihrem Pflegeversicherungsbeitrag ab.

Muss ich als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Steuererklärung abgeben?

Das hängt von Ihren gesamten Einkünften ab. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an. Ob eine Pflicht zur Abgabe besteht, klärt das Finanzamt oder ein Steuerberater – dieses Portal gibt keine Steuerberatung.

Ist die Erwerbsminderungsrente brutto oder netto angegeben?

Der Bescheid und die Renteninformation nennen die Bruttorente. Der Zahlbetrag liegt nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge niedriger. Die in der Statistik genannten 1.041 € als Durchschnitt neuer Renten sind der Zahlbetrag der Rentenstatistik; ob und welche Beiträge darin schon abgezogen sind, weist die Quelle nicht eindeutig aus.

Zählt weiteres Einkommen mit?

Für die Besteuerung ja: Zu versteuern sind alle Einkünfte zusammen, etwa Einkommen aus einer Nebentätigkeit oder Mieteinnahmen. Für die Hinzuverdienstgrenze der Rente gelten eigene Regeln – siehe Hinzuverdienst-Rechner.

Quellen

  1. § 22 EStG – Besteuerung von Renten – abgerufen 24.10.2026
  2. § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag) – abgerufen 24.10.2026
  3. Deutsche Rentenversicherung: Wie wird meine Rente berechnet? – abgerufen 24.10.2026
  4. Deutscher Bundestag: Rentenversicherungsbericht 2025 (hib 723/2025) – 22.12.2025
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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