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Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente: Rechner für Grenze und Kürzung 2026

Was dürfen Sie neben der Erwerbsminderungsrente verdienen, ohne dass die Rente sinkt? Der Rechner zeigt Grenze, Kürzung und Gesamteinkommen – für 2026 und 2027.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Wie berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze?
  2. Wie wird die Rente bei Überschreiten gekürzt?
  3. Vier Beispiele: Wie viel bleibt unterm Strich?
  4. Was gilt als Hinzuverdienst – und was nicht?
  5. Was ist der Unterschied zwischen Hinzuverdienstgrenze und Leistungsvermögen?
  6. Worauf Sie achten sollten
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 € pro Jahr (5,25 × Bezugsgröße 3.955 €), bei teilweiser mindestens bei mindestens 41.527,50 € pro Jahr (§ 96a SGB VI).
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Grenze: 9,72 × Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines der letzten 15 Kalenderjahre, wenn das mehr ergibt als das Minimum.
  • Darüber werden 40 % des Überschusses (Zwölftel) von der Rente abgezogen; maßgeblich ist das Einkommen des ganzen Kalenderjahres.
  • Für 2027 gilt vorbehaltlich der Bundesrats-Zustimmung: 21.682,50 € pro Jahr (Entwurf) bei voller Erwerbsminderung.

Bei voller Erwerbsminderung dürfen Sie 2026 bis zu 20.763,75 € pro Jahr im Kalenderjahr hinzuverdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens mindestens 41.527,50 € pro Jahr; darüber werden 40 % des Überschusses (Zwölftel) von der Rente abgezogen (§ 96a SGB VI, Stand 24.10.2026). Rechnen Sie, was das für Ihren Verdienst bedeutet:

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Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr
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Verdienst über der Grenze
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Kürzung der Rente pro Monat
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Rente nach Kürzung pro Monat
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Rente plus Verdienst pro Monat (brutto)
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Jahresverdienst, ab dem die Rente ganz entfällt

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Stand 24.10.2026. Rechenweg nach § 96a Abs. 1a, 1c SGB VI; Bezugsgröße 2026: 3.955 €, 2027: 4.130 € (Kabinettsentwurf vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Vereinfachung: keine Berücksichtigung von Sozialleistungen, die ebenfalls angerechnet werden, und keine Prüfung, ob Ihre Tätigkeit im festgestellten Leistungsvermögen bleibt. Orientierungswert, kein Bescheid – verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.

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  • Hinzuverdienstgrenze 2026 und 2027 nach Rentenart
  • Kürzung und Gesamteinkommen pro Monat
  • EM-Fahrplan als PDF

Wie berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze?

Seit 2023 gibt es keine feste Grenze von 6.300 Euro mehr, sondern dynamische Grenzen, die sich an der Bezugsgröße orientieren. Sie gelten kalenderjährlich: Maßgeblich ist, was Sie im ganzen Jahr verdienen, nicht der einzelne Monat.

  • Volle Erwerbsminderung: 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, also 5,25 × Bezugsgröße. 2026: 5,25 × 3.955 € = 20.763,75 € (§ 96a Abs. 1c SGB VI).
  • Teilweise Erwerbsminderung: 9,72 × Bezugsgröße × den höchsten Entgeltpunkten eines der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung – mindestens aber 6/8 der 14-fachen Bezugsgröße, 2026 also 41.527,50 € (§ 96a Abs. 1c SGB VI).
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente pro Kalenderjahr; § 96a SGB VI, eigene Berechnung, Stand 24.10.2026; 2027 nach Kabinettsentwurf zur Bezugsgröße, Bundesrat ausstehend.
Größe20262027 (Entwurf)
Bezugsgröße pro Monat3.955 €4.130 €
Volle Erwerbsminderung: 5,25 × Bezugsgröße20.763,75 €21.682,50 €
Teilweise Erwerbsminderung, Minimum: 10,5 × Bezugsgröße41.527,50 €43.365,00 €
Teilweise, Beispiel 1,2 Entgeltpunkte: 9,72 × Bezugsgröße × 1,246.131,12 €48.172,32 €

Wie wird die Rente bei Überschreiten gekürzt?

Liegt Ihr Verdienst über der Grenze, bildet die Rentenversicherung aus dem Überschuss ein Zwölftel und rechnet davon 40 % auf die Rente an: Rente nach Kürzung = Rente − Überschuss ÷ 12 × 0,40. Ist der Abzug so hoch wie die Rente, entfällt sie ganz (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Ein Beispiel: Bei voller Erwerbsminderung, 1.100 € Rente und 25.000 € Verdienst im Jahr 2026 beträgt der Überschuss 4.236,25 €; ein Zwölftel sind 353,02 €, davon 40 % = 141,21 € weniger Rente im Monat. Es bleiben 958,79 €.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente pro Kalenderjahr

Euro im Kalenderjahr: volle Erwerbsminderung und Minimum bei teilweiser Erwerbsminderung, 2026 und 2027 (Entwurf)

0 €20k €40k €60k €20.764Voll 202641.528Teilweise (Min.) 202621.682Voll 2027 (Entwurf)43.365Teilweise (Min.) 2027 (Entwurf)

§ 96a Abs. 1c SGB VI; Bezugsgröße 2026 3.955 €, 2027 4.130 € (Kabinettsentwurf 07.10.2026, Bundesrat ausstehend); eigene Berechnung. Stand 24.10.2026.

Wichtig: Die Tätigkeit muss im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Wer über sein festgestelltes Leistungsvermögen hinaus arbeitet, kann den Rentenanspruch auch dann gefährden, wenn die Grenze eingehalten ist (Deutsche Rentenversicherung). Besprechen Sie Nebenverdienste deshalb vorher mit der Rentenversicherung; die Beratungsstellen helfen kostenlos.

Vier Beispiele: Wie viel bleibt unterm Strich?

Die Beispiele sind Modellrechnungen, keine Personen: voll erwerbsgemindert, Monatsrente 1.100 €, Kalenderjahr 2026, Grenze 20.763,75 €. Sie zeigen, dass Hinzuverdienst brutto fast immer lohnt, weil nur 40 % des Überschusses angerechnet werden – und wo die Rente ganz entfällt.

Eigene Modellrechnungen nach § 96a Abs. 1a, 1c SGB VI, volle Erwerbsminderung, Rente 1.100 € brutto pro Monat, Bezugsgröße 3.955 €; Stand 24.10.2026.
Verdienst im JahrÜberschussKürzung pro MonatRente nach KürzungRente plus Verdienst (brutto pro Monat)
15.000 €0 €0,00 €1.100,00 €2.350,00 €
25.000 €4.236,25 €141,21 €958,79 €3.042,12 €
40.000 €19.236,25 €641,21 €458,79 €3.792,12 €
53.763,75 €33.000,00 €1.100,00 €0,00 €4.480,31 €

Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze höher. Mit 600 € Monatsrente und 1,2 Entgeltpunkten als Höchstwert der letzten 15 Jahre beträgt sie 46.131,12 €. Bei 50.000 € Jahresverdienst liegt der Überschuss bei 3.868,88 €, die Kürzung bei 128,96 € im Monat, die Rente dann bei 471,04 €. Erst bei rund 64.000 € Jahresverdienst (46.131,12 € + 30 × 600 €) wäre die teilweise Rente aufgebraucht. Die Zahlen zeigen: Die Hinzuverdienstregeln sind großzügiger, als viele denken – aber die Kehrseite ist, dass die Rente für das ganze Kalenderjahr neu bewertet wird.

Was gilt als Hinzuverdienst – und was nicht?

Für die Hinzuverdienstgrenze zählen nach der Deutschen Rentenversicherung Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) und bestimmte Sozialleistungen. Ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleiben der Verdienst als Pflegeperson, wenn er das übliche Pflegegeld nicht übersteigt, und der Verdienst von Behinderten in anerkannten Werkstätten oder anderen beschützenden Einrichtungen; Einkommen aus einem Integrationsprojekt wird jedoch angerechnet. Auch Einkünfte aus dem Ausland zählen mit. Weitere Einkünfte wie Zinsen oder Mieten werden dagegen nicht genannt – ob sie in Ihrem Fall eine Rolle spielen, klärt die Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Hinzuverdienstgrenze und Leistungsvermögen?

Zwei Regeln werden oft verwechselt. Die Hinzuverdienstgrenze begrenzt, wie viel Geld Sie verdienen dürfen, ohne dass die Rente sinkt. Das Leistungsvermögen begrenzt, wie viel Sie arbeiten dürfen: Wer voll erwerbsgemindert ist, darf die Tätigkeit nur im Rahmen seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben, auch wenn die Grenze eingehalten ist. Eine Ausnahme ist die Arbeitserprobung, in der Sie bis zu sechs Monate lang ausprobieren dürfen, ob und in welchem Ausmaß Arbeit wieder möglich ist; die Hinzuverdienstregeln gelten dann trotzdem. Bei einer erfolgreichen Arbeitserprobung wird der Rentenanspruch geprüft und die Rente fällt in der Regel für die Zukunft weg.

Worauf Sie achten sollten

  • Die Grenze gilt für das Kalenderjahr insgesamt – ein einzelner Monat mit hohem Verdienst zählt in voller Höhe mit.
  • Bestimmte Sozialleistungen zählen ebenfalls als Hinzuverdienst; fragen Sie bei der Rentenversicherung nach, welche das in Ihrem Fall sind.
  • Ihre höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre bestimmen die Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung – sie stehen in Ihrem Rentenkonto.
  • Für 2027 gelten die Werte erst nach Zustimmung des Bundesrats zur Bezugsgröße; wir aktualisieren die Seite dann.
  • Vergleichen Sie Ihre Rente mit dem Netto: Den Abstand zeigt der EM-Renten-Rechner.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?

Bei voller Erwerbsminderung bis 20.763,75 € pro Jahr im Kalenderjahr 2026, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens bis mindestens 41.527,50 € pro Jahr; die Grenze der teilweisen Rente kann höher liegen. Darüber wird die Rente gekürzt, und sie kann ganz entfallen (§ 96a SGB VI). Die Tätigkeit muss im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens bleiben.

Wie wird die Rente bei Überschreiten der Grenze gekürzt?

Vom Jahresverdienst über der Grenze wird ein Zwölftel gebildet; davon werden 40 % des Überschusses (Zwölftel) als monatlicher Abzug von der Rente angerechnet (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Ist der Abzug so hoch wie die Rente, entfällt sie für das Kalenderjahr.

Was zählt als Hinzuverdienst?

Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zählen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) und bestimmte Sozialleistungen. Nicht angerechnet werden der Verdienst von Pflegepersonen bis zur Höhe des üblichen Pflegegeldes und der Verdienst in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Zählt ein einzelner Monat mit hohem Verdienst?

Ja. Es wird das im Kalenderjahr insgesamt erzielte Einkommen betrachtet; ein Verdienst nur in einzelnen Monaten wird der kalenderjährlichen Grenze in voller Höhe gegenübergestellt (Deutsche Rentenversicherung). Melden Sie Änderungen deshalb rechtzeitig.

Darf ich zur Probe arbeiten?

Ja, in der Arbeitserprobung: Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen bis zu sechs Monate lang drei Stunden oder mehr täglich arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung sechs Stunden oder mehr, ohne dass das zunächst den Rentenanspruch berührt. Die Hinzuverdienstregeln gelten trotzdem.

Quellen

  1. § 96a SGB VI – Rente und Hinzuverdienst – abgerufen 24.10.2026
  2. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Hinzuverdienst – abgerufen 24.10.2026
  3. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle – Seiten 20–22, abgerufen 24.10.2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 – Bezugsgröße 3.955 €, abgerufen 24.10.2026
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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