Inhalt (8 Abschnitte)
- Warum gibt es den Zuschlag?
- Wer bekommt den Zuschlag?
- Wie wird der Zuschlag berechnet?
- Was bedeutet Stufe 1 und Stufe 2?
- Was gilt für Steuer, Grundsicherung und Krankenversicherung?
- Was ändert sich mit künftigen Rentenanpassungen?
- Sonderfälle: Folgerente, Hinterbliebene, Auslandsrente
- Wie prüfen Sie, ob Ihr Zuschlag stimmt?
- Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn von Januar 2001 bis Dezember 2018 erhalten einen Zuschlag: 7,5 % (Rentenbeginn 01/2001 bis 06/2014) und 4,5 % (Rentenbeginn 07/2014 bis 12/2018) (§§ 307i, 307j SGB VI).
- Stufe 1 zahlte den Zuschlag vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 getrennt; seit 1. Dezember 2025 ist er Teil der Rente und wird aus den Entgeltpunkten berechnet. Ein Antrag ist nicht nötig.
- Rechenweg laut Deutscher Rentenversicherung: Entgeltpunkte × Prozentsatz = Zuschlagspunkte; im DRV-Beispiel 38,1485 × 0,045 = 1,7167 Punkte, Rente 1.626,10 € (Rentenwert 40,79 €), mit heutigem Rentenwert 1.695,07 €.
- Für Renten, die ab 2019 begonnen haben, gibt es keinen Zuschlag; dort ist die Zurechnungszeit schon länger.
Der Rentenzuschlag bei der Erwerbsminderungsrente gilt für Renten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben, erhalten einen Zuschlag: 7,5 % bei Rentenbeginn bis Juni 2014 und 4,5 % bei Rentenbeginn von Juli 2014 bis Dezember 2018. Seit 1. Dezember 2025 ist er Teil der Rente, wird aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und braucht keinen Antrag (§§ 307i, 307j SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Stand 24.10.2026).
Warum gibt es den Zuschlag?
Mit den Rentenreformen der letzten Jahre wurde die Zurechnungszeit verlängert: Für Renten mit Beginn 2018 endet sie mit 62 Jahren und 3 Monaten, für Beginn 2019 mit 65 Jahren und 8 Monaten (§ 253a SGB VI), und seitdem steigt sie weiter bis 67 Jahre (siehe Zurechnungszeit). Das half aber nur Menschen, deren Rente neu begann. Die Menschen, die schon eine Erwerbsminderungsrente bezogen, gingen leer aus. Der Zuschlag soll diese Lücke zwischen Neu- und Bestandsrenten verkleinern. Er wirkt wie ein pauschaler Ausgleich: Er rechnet nicht nach, wie viele Monate Zurechnung im Einzelfall fehlen, sondern erhöht die Entgeltpunkte um einen festen Prozentsatz.
Der Gesetzgeber hat dazu zwei Vorschriften geschaffen: § 307j SGB VI regelte die erste Stufe vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025, § 307i SGB VI regelt die zweite Stufe ab dem 1. Dezember 2025. Der niedrigere Satz für die jüngere Gruppe – 4,5 % statt 7,5 % – wird von der Deutschen Rentenversicherung damit begründet, dass bei späteren Rentenbeginnen die Zurechnungszeit bereits länger war und deshalb schon eine Verbesserung enthalten ist.
Wer bekommt den Zuschlag?
Die Deutsche Rentenversicherung führt in ihren Fragen und Antworten folgende Berechtigte auf:
| Rentenart | Voraussetzung | Satz |
|---|---|---|
| Erwerbsminderungsrente (teilweise oder voll) | Rentenbeginn Januar 2001 bis Juni 2014 | 7,5 % |
| Erwerbsminderungsrente (teilweise oder voll) | Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018 | 4,5 % |
| Altersrente | schließt unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente an | wie die Vorrente |
| Hinterbliebenenrente | Beginn 2001 bis 2018 und Verstorbener bezog zuvor keine Rente sowie höchstens 65 Jahre 8 Monate alt, oder Anschluss an eine solche Erwerbsminderungsrente | nach Rentenbeginn |
| Erziehungsrente | Beginn 2001 bis 2018 (und anschließende Altersrente) | nach Rentenbeginn |
Wichtig ist der Stichtag: Für die zweite Stufe ab Dezember 2025 muss der Anspruch am 30. November 2025 bestanden haben. Maßgeblich ist der Rentenbeginn, nicht das Datum des Bescheids. Beispiel der Rentenversicherung: Rentenbeginn 1. Dezember 2018, Bescheid vom 15. Februar 2019 – der Anspruch besteht. Eigene Versichertenrente und Hinterbliebenenrente können jeweils einen eigenen Zuschlag haben. Wer zuerst eine teilweise Rente (Beginn 2001 bis Juni 2014) hatte und später eine volle (Juli 2014 bis Dezember 2018), erhält 4,5 %.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Der Zuschlag erhöht die Entgeltpunkte. Die Rentenversicherung rechnet so: persönliche Entgeltpunkte am 30. November 2025 × Prozentsatz (0,075 oder 0,045) = Zuschlagspunkte. Sie werden zu den bisherigen Punkten addiert, und die Rente ergibt sich wie gewohnt aus Punkten × Rentenartfaktor × aktuellem Rentenwert. Das Beispiel aus der FAQ:
- Persönliche Entgeltpunkte am 30. November 2025: 38,1485
- Faktor bei Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018: 0,0450
- Zuschlag: 1,7167 Entgeltpunkte
- Summe: 39,8652 Entgeltpunkte
- Bruttorente: 39,8652 × 1,0 × 40,79 € (Rentenwert bis 30.06.2026) = 1.626,10 €
Mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 € ergibt dieselbe Rechnung 39,8652 × 42,52 € = 1.695,07 € brutto. Der Zuschlag selbst beträgt damit 72,99 € im Monat (1,7167 × 42,52 €). Das ist eigene Berechnung auf Basis der DRV-Angaben; Ihr Bescheid enthält die verbindlichen Zahlen.
Die Tabelle zeigt, was die beiden Sätze bei verschiedenen Entgeltpunkten in Euro bedeuten (volle Rente, Rentenwert 42,52 €):
| Entgeltpunkte (30.11.2025) | Rente ohne Zuschlag | Zuschlag 7,5 % | Rente mit 7,5 % | Zuschlag 4,5 % | Rente mit 4,5 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 20 | 850,40 € | 63,78 € | 914,18 € | 38,27 € | 888,67 € |
| 25 | 1.063,00 € | 79,73 € | 1.142,73 € | 47,84 € | 1.110,84 € |
| 30 | 1.275,60 € | 95,67 € | 1.371,27 € | 57,40 € | 1.333,00 € |
| 35 | 1.488,20 € | 111,62 € | 1.599,82 € | 66,97 € | 1.555,17 € |
| 40 | 1.700,80 € | 127,56 € | 1.828,36 € | 76,54 € | 1.777,34 € |
Die Werte gelten für die volle Rente und ohne Abschlag. Der Zugangsfaktor steckt in den „persönlichen“ Entgeltpunkten der Bestandsrente; die Tabelle zeigt daher die obere Grenze für die jeweilige Punktzahl. Bei teilweiser Erwerbsminderung halbiert sich der Betrag: Mit 30 Punkten sind es bei 7,5 % rund 47,84 € Zuschlag, bei 4,5 % 28,70 €. Die Größenordnung: 60 bis 130 € mehr Rente im Monat für typische Bestandsrenten.
Was bedeutet Stufe 1 und Stufe 2?
Die Rentenversicherung hat den Zuschlag in zwei Schritten eingeführt, weil die Berechnung in den Systemen nicht sofort möglich war. Stufe 1 zahlte vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 den Zuschlag als gesonderte Zahlung neben der Rente, jeweils zwischen dem 10. und 20. des Monats, berechnet aus dem Zahlbetrag der Rente. Stufe 2 macht den Zuschlag ab 1. Dezember 2025 zum Bestandteil der Rente: Er wird mit ihr in einem Betrag gezahlt und aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Seitdem unterliegt er den jeweils gültigen Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Einmalzahlung nach dem Systemwechsel
Weil sich die Berechnung änderte, hat die Rentenversicherung die beiden Verfahren verglichen: Gegenübergestellt wurden der Zahlbetrag für Dezember 2025 (inklusive Zuschlag) und der Zahlbetrag für November 2025 plus der alte gesonderte Zuschlag. War der Dezember-Betrag höher, bestand ein Anspruch; die Differenz wurde mit 17 multipliziert und ausgezahlt. Die Nachzahlung liegt im Regelfall im Cent-Bereich. War der neue Betrag niedriger, gab es keine Rückforderung. Mögliche Gründe für einen niedrigeren Zuschlag nannte die Rentenversicherung: die Erhöhung des Pflegebeitrags zum 1. Juli 2025 und die Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Was gilt für Steuer, Grundsicherung und Krankenversicherung?
Der Zuschlag gehört nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Rente. Die Rentenversicherung meldet ihn jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, die Daten gehen an die Finanzverwaltung. Sie müssen ihn nicht in der Einkommensteuererklärung eintragen, sofern keine abweichenden Daten angegeben werden. Der Zuschlag kann sich auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld auswirken; die Rentenversicherung empfiehlt, den Bescheid über die Rente ab Dezember 2025 dort vorzulegen. Bei Auswirkungen auf Familien- oder freiwillige Krankenversicherung fragen Sie Ihre Krankenkasse. Bei Witwen- und Witwerrenten zählt der Zuschlag als Einkommen; der Freibetrag betrug vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 € im Monat (Einkommenserhöhungen wirken sich erst zum 1. Juli aus). Das ist Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Was ändert sich mit künftigen Rentenanpassungen?
Seit Stufe 2 ist der Zuschlag in den Entgeltpunkten enthalten. Er wächst deshalb mit jeder Anpassung des Rentenwerts mit: Beim Sprung von 40,79 € auf 42,52 € zum 1. Juli 2026 stieg er um 4,24 % wie die Rente selbst. Das ist ein Unterschied zu Stufe 1, in der der Zuschlag aus dem Zahlbetrag berechnet und gesondert überwiesen wurde. Die Kehrseite: Wie die Rente selbst unterliegt er den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, sodass sich Änderungen bei Zusatzbeitrag oder Pflegebeitrag auch hier auswirken. Wie sich die Anpassung 2026 im Einzelnen zusammensetzt, steht auf der Seite Rentenanpassung 2026.
Sonderfälle: Folgerente, Hinterbliebene, Auslandsrente
Drei Konstellationen werfen besonders oft Fragen auf. Folgerente: Schließt sich an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente unmittelbar eine Altersrente an, hat auch sie Anspruch auf den Zuschlag – das nennt die Rentenversicherung ausdrücklich. Die Rente wird bei Erreichen der Regelaltersgrenze umgewandelt; was dabei gilt, beschreibt Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. Hinterbliebenenrenten: Auch Witwen-, Witwer- und Waisenrenten können einen Zuschlag haben, entweder nach den Bedingungen eines frühen Todes (Beginn 2001 bis 2018 und kein Rentenbezug des Verstorbenen, Alter höchstens 65 Jahre 8 Monate am Todestag) oder weil sie an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente anschließen. Bei der Witwenrente zählt der Zuschlag als Einkommen und kann deshalb die Anrechnung erhöhen. Rente im Ausland: Bei Besteuerung im Ausland gelten die dortigen Regeln; die Rentenversicherung verweist dazu auf die Steuerregeln des Wohnstaats.
Teilweise Rente und später volle Rente
Wer zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente (Beginn 2001 bis Juni 2014) und später eine volle Rente (Juli 2014 bis Dezember 2018) bezogen hat, erhält 4,5 %. Die Rentenversicherung nennt diesen Fall ausdrücklich als Beispiel; er zeigt, dass der Beginn der aktuellen Rente zählt, nicht der Beginn der ersten.
Wie prüfen Sie, ob Ihr Zuschlag stimmt?
- Rentenbeginn prüfen. Liegt er zwischen Januar 2001 und Dezember 2018? Das steht im Rentenbescheid.
- Satz bestimmen. Bis Juni 2014: 7,5 %; ab Juli 2014: 4,5 %.
- Punkte ablesen. Die persönlichen Entgeltpunkte stehen im Bescheid (Bescheid ab Dezember 2025).
- Nachrechnen. Punkte × Satz × Rentenartfaktor × Rentenwert 42,52 € ergibt den Zuschlag.
- Bei Abweichung nachfragen. Die Rentenversicherung hilft, auch telefonisch (0800 1000 4800); bei Streitfragen sind die Beratungsstellen der Sozialverbände ein Weg.
Wer nach 2018 in Erwerbsminderungsrente ging, bekommt keinen Zuschlag; dort wirkt die längere Zurechnungszeit. Wie hoch die Rente ausfiele, wenn Sie heute neu beginnen würden, zeigt der EM-Renten-Rechner; die Lücke zum Netto zeigt der EM-Lücken-Check. Mehr zu den Bestandsrenten insgesamt lesen Sie unter EU-Rente: Höhe heute. Für alle, die heute noch arbeiten, gilt: Die Lücke zum Netto lässt sich mit einer privaten BU schließen, und ein früher Abschluss ist in der Regel günstiger und einfacher.
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Mein EM-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wer bekommt den Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten?
Erwerbsminderungsrenten (teilweise und voll) mit Rentenbeginn von Januar 2001 bis Dezember 2018, außerdem Altersrenten, die unmittelbar daran anschließen, sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten. Maßgeblich ist der Rentenbeginn, nicht das Datum des Bescheids (Deutsche Rentenversicherung, FAQ).
Wie hoch ist der Zuschlag?
7,5 % bei Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 und 4,5 % bei Rentenbeginn von Juli 2014 bis Dezember 2018, jeweils bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte am 30. November 2025. Der niedrigere Satz wird damit begründet, dass bei späteren Rentenbeginnen die Zurechnungszeit bereits länger war (Deutsche Rentenversicherung).
Muss ich den Zuschlag beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft Anspruch und Nachzahlung automatisch. Ab Oktober 2025 erhielten alle Berechtigten einen Bescheid über die Rente ab 1. Dezember 2025 inklusive Zuschlag.
Seit wann wird der Zuschlag gezahlt?
In Stufe 1 vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 als gesonderte Zahlung (§ 307j SGB VI), in Stufe 2 seit 1. Dezember 2025 als Bestandteil der Rente (§ 307i SGB VI). Die Berechnung erfolgt jetzt aus den persönlichen Entgeltpunkten.
Wird der Zuschlag versteuert oder auf Grundsicherung angerechnet?
Er gehört zur Rente. Die Rentenversicherung meldet ihn jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Sie müssen ihn nicht gesondert eintragen. Auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld kann er sich auswirken; legen Sie den Rentenbescheid dort vor. Ab Dezember 2025 gelten dafür die Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gilt der Zuschlag für Renten, die 2019 oder später begannen?
Nein. Für Renten ab 2019 sieht das Gesetz keinen Zuschlag vor, weil dort die Zurechnungszeit bereits bis 65 Jahre und 8 Monate bzw. länger reicht (§ 253a SGB VI).
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten – Fragen und Antworten – abgerufen 24.10.2026
- § 307i SGB VI – Zuschlag bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 307j SGB VI – Zuschlag bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Stufe 1) – abgerufen 24.10.2026
- § 253a SGB VI – Anhebung der Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 (Rentenwert 42,52 €) – 05.03.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.