Erwerbsminderungsrente: Definition und alle Begriffe von A bis Z

Erwerbsminderung – die Definition vorweg: Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr voll arbeiten kann – weniger als sechs Stunden täglich (teilweise) oder weniger als drei Stunden täglich (voll) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 SGB VI). Von „Abschlag“ bis „Zurechnungszeit“ finden Sie hier alle Begriffe kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Abschlag
Kürzung der Erwerbsminderungsrente, wenn sie vor dem 65. Geburtstag beginnt: 0,3 % je Monat, höchstens 36 Monate und damit 10,8 % (Beginn mit 62 oder früher). Mit 40 Jahren Wartezeit gilt die Grenze 63. Der Abschlag bleibt bei einer Folgerente im Allgemeinen bestehen (§ 77 SGB VI, Stand 10/2026). Mehr dazu →
Allgemeine Wartezeit
Fünf Jahre Versicherungszeit, die für eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein müssen. Es zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und weitere Zeiten; bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt sie als vorzeitig erfüllt (§ 43, § 50 SGB VI). Mehr dazu →
Allgemeiner Arbeitsmarkt
Maßstab für die Erwerbsminderung: Es kommt darauf an, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen irgendeine Tätigkeit ausüben können, nicht auf Ihren erlernten Beruf. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt bleibt bei Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Mehr dazu →
Anrechnungszeit
Zeit ohne Pflichtbeiträge, die die Rentenversicherung berücksichtigt, zum Beispiel bestimmte Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischen Ausbildung. Anrechnungszeiten verlängern den Fünf-Jahres-Zeitraum der 3-von-5-Regel (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Mehr dazu →
Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Ohne Antrag keine Rente: Er wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, online, in einer Beratungsstelle oder formlos. Mit dem Antrag beginnt die Prüfung. Stellen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung, beginnt eine unbefristete Rente im Folgemonat (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Arbeitserprobung
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen bis zu sechs Monate lang drei Stunden oder mehr täglich arbeiten (bei teilweiser Erwerbsminderung sechs Stunden oder mehr), ohne dass das zunächst den Rentenanspruch berührt. Die Hinzuverdienstregeln gelten trotzdem (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Arbeitsmarktrente
Volle Erwerbsminderungsrente für Versicherte, die medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnten, aber arbeitslos sind, weil kein passender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie wird in der Regel befristet und kann wiederholt verlängert werden (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Arbeitsunfall
Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Wer deshalb vermindert erwerbsfähig wird, erfüllt die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente vorzeitig; grundsätzlich genügt ein einziger Beitrag, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht bestand oder zuvor ein Jahr Pflichtbeiträge in zwei Jahren gezahlt wurde (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Befristung
Erwerbsminderungsrenten werden im Regelfall für drei Jahre ab Rentenbeginn befristet bewilligt und können verlängert werden. Der Weiterzahlungsantrag sollte vier Monate vor Ablauf gestellt werden. Nach neun Jahren befristeter Rente besteht in der Regel Anspruch auf eine dauerhafte Rente (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Beitragsbemessungsgrenze
Obergrenze des Einkommens, bis zu dem Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden und Entgeltpunkte entstehen: 2026 bei 101.400 € im Jahr, das entspricht rund 1,95 Entgeltpunkten pro Jahr (Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026). Mehr dazu →
Berufsschutz
In der gesetzlichen Rente nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene: Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie im erlernten und einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können (§ 240 SGB VI). Für alle anderen zählt allein der allgemeine Arbeitsmarkt. Mehr dazu →
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Private Versicherung, die eine Rente zahlt, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können (§ 172 Abs. 2 VVG). Sie leistet nach ihren Bedingungen und unabhängig von der Entscheidung der Rentenversicherung; die Schwellen von 50 % und 6 Monaten stehen in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Mehr dazu →
Berücksichtigungszeit
Zeit der Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) oder Pflege, die die Rentenversicherung auch ohne Beiträge berücksichtigt. Sie verlängert den Fünf-Jahres-Zeitraum der 3-von-5-Regel (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Mehr dazu →
Besteuerungsanteil
Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist: bei Rentenbeginn 2026 84 %, bei Rentenbeginn 2027 84,5 % (§ 22 EStG, aus Ratgebern gegengeprüft). Der Rest bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei; ob Steuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Mehr dazu →
Bezugsgröße
Rechengröße der Sozialversicherung (2026: 3.955 € monatlich), aus der die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente berechnet werden: voll 5,25 × Bezugsgröße, teilweise mindestens 10,5 × Bezugsgröße. Für 2027 liegt ein Kabinettsentwurf mit 4.130 € vor (Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
Durchschnittsentgelt
Statistischer Jahresdurchschnittsverdienst aller Versicherten, 2026 vorläufig 51.944 €. Ein Jahr Beitragszahlung in dieser Höhe ergibt einen Entgeltpunkt (DRV, Rechengrößen 2026). Mehr dazu →
Entgeltpunkte
Rechengröße der Rente: Ihr beitragspflichtiges Jahresentgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt. Ein Punkt entspricht einem Jahr Beitrag bei Durchschnittsverdienst. Die Monatsrente ergibt sich aus Entgeltpunkten × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert (§ 64 SGB VI). Mehr dazu →
Erwerbsminderung
Verminderte Leistungsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung: voll, wenn auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich, teilweise, wenn weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts gearbeitet werden kann (§ 43 SGB VI). Mehr dazu →
Erwerbsminderungsrente
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Voraussetzungen sind das verminderte Leistungsvermögen, fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Neue Renten betrugen 2024 im Schnitt 1.041 € im Monat (Rentenversicherungsbericht 2025). Mehr dazu →
Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente)
Frühere Rentenart, die bis Ende 2000 galt. Bestandsrenten, die am 31.12.2000 bestanden und am 30.06.2017 noch bezogen wurden, gelten nach § 302b SGB VI bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Heute fragen Betroffene mit „EU-Rente“ meist nach der Erwerbsminderungsrente. Mehr dazu →
Folgerente
Altersrente oder Hinterbliebenenrente, die an eine Erwerbsminderungsrente anschließt. Der Abschlag der Erwerbsminderungsrente bleibt im Allgemeinen auch bei der Folgerente bestehen (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Fünf-Jahres-Zeitraum
Die fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, in denen drei Jahre Pflichtbeiträge liegen müssen. Er verlängert sich unter anderem um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr (höchstens sieben Jahre), § 43 Abs. 4 SGB VI. Mehr dazu →
Gesamtleistungsbewertung
Verfahren, mit dem die Rentenversicherung Zeiten ohne Beiträge, insbesondere die Zurechnungszeit, mit einem Durchschnittswert Ihrer Versicherungszeit bewertet (§§ 71 bis 73 SGB VI). Bei der Durchschnittsbildung bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung außer Betracht, wenn sie den Durchschnitt senken würden. Mehr dazu →
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Sozialleistung für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, deren Einkommen nicht reicht. Ende 2024 erhielten 176.975 Menschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung mit angerechneter Erwerbsminderungsrente (BT-Drs. 21/1792, Destatis). Mehr dazu →
Hinzuverdienstgrenze
Jahresgrenze für Verdienst neben der Erwerbsminderungsrente: 2026 bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 €, bei teilweiser mindestens 41.527,50 €. Darüber werden 40 % des Überschusses (als Zwölftel) von der Rente abgezogen (§ 96a SGB VI). Mehr dazu →
Krankenversicherung der Rentner
Pflichtversicherung für Rentner mit Vorversicherungszeit. Den Beitragssatz von 14,6 % und den Zusatzbeitrag tragen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte; die Pflegeversicherung von 3,6 % (Kinderlose 4,2 %) zahlen Rentner allein (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Pflichtbeitrag
Beitrag aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Für die 3-von-5-Regel der Erwerbsminderungsrente müssen drei Jahre Pflichtbeiträge im Fünf-Jahres-Zeitraum liegen; freiwillige Beiträge zählen dafür nicht (§ 43 SGB VI). Mehr dazu →
Regelaltersgrenze
Alter, ab dem die Altersrente beginnt, für Jahrgänge ab 1964 mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Die Erwerbsminderungsrente läuft bis zur Regelaltersgrenze und geht dann in eine Altersrente über. Die Zurechnungszeit endet spätestens zur Regelaltersgrenze. Mehr dazu →
Reha vor Rente
Grundsatz, nach dem die Rentenversicherung vor einer Erwerbsminderungsrente prüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Rentenartfaktor
Faktor in der Rentenformel, der die Rentenart berücksichtigt: 1,0 bei Rente wegen voller Erwerbsminderung, 0,5 bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 67 SGB VI). Mehr dazu →
Renteninformation
Jährliches Schreiben der Rentenversicherung mit Ihren Entgeltpunkten, Ihrem Versicherungsverlauf und der Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung heute bekämen. Sie ist die beste Grundlage für den EM-Renten-Rechner. Mehr dazu →
Rentenwert, aktueller
Wert eines Entgeltpunktes in Euro: 42,52 € seit 1. Juli 2026 (vorher 40,79 €, Anstieg 4,24 %). Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst (DRV, 05.03.2026). Mehr dazu →
Teilweise Erwerbsminderung
Zustand, in dem Sie auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens sechs Stunden täglich, aber mindestens drei Stunden arbeiten können. Es besteht Anspruch auf die halbe Rente (Rentenartfaktor 0,5); bei Arbeitslosigkeit wegen fehlender Teilzeitstelle gibt es die volle Rente (§ 43 SGB VI). Mehr dazu →
Verschlossener Arbeitsmarkt
Situation, in der Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden. Dann wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt (Arbeitsmarktrente). Mehr dazu →
Versicherungsverlauf
Liste aller in Ihrem Rentenkonto gespeicherten Zeiten. Sie finden ihn im Online-Konto bei der Rentenversicherung; er zeigt, ob Wartezeit und Pflichtbeiträge für die Erwerbsminderungsrente reichen. Mehr dazu →
Versorgungslücke
Differenz zwischen Ihrem bisherigen Netto und der Netto-Erwerbsminderungsrente. Sie zeigt, wie viel Sie bei Erwerbsminderung zusätzlich absichern müssten. Der EM-Lücken-Check und der EM-Renten-Rechner berechnen sie. Mehr dazu →
Volle Erwerbsminderung
Zustand, in dem Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können. Es besteht Anspruch auf die volle Rente (Rentenartfaktor 1,0), § 43 Abs. 2 SGB VI. Mehr dazu →
Weiterzahlungsantrag
Antrag auf Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung rät, ihn vier Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen (DRV, Stand 2026). Mehr dazu →
Zugangsfaktor
Faktor in der Rentenformel, der Abschläge abbildet: 1,0 ohne Abschlag, 0,003 weniger je Monat vor dem 65. Geburtstag, mindestens 0,892 (§ 77 SGB VI). Mehr dazu →
Zurechnungszeit
Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und einem festgelegten Lebensalter, in der Sie so gestellt werden, als hätten Sie weiter Beiträge gezahlt. Sie endet bei Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten, 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten, ab 2031 mit 67 Jahren (§ 59, § 253a SGB VI). Mehr dazu →
Zuschlag für Bestandsrenten
Aufschlag auf Erwerbsminderungsrenten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben: 7,5 % (Beginn bis Juni 2014) bzw. 4,5 % (Juli 2014 bis Dezember 2018). Ein Antrag ist nicht nötig (§§ 307i, 307j SGB VI; DRV). Mehr dazu →

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Die Erwerbsminderungsrente liegt im Schnitt bei rund 1.041 € und fragt nicht nach Ihrem Beruf. Der EM-Lücken-Check rechnet Ihre Lücke zum Netto aus und zeigt, wie Sie sie mit einer privaten BU schließen – je früher, desto günstiger und einfacher.

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