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Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Umwandlung und Abschlag

Die Erwerbsminderungsrente läuft nicht ewig: Mit der Regelaltersgrenze wird sie durch die Altersrente abgelöst. Wann das ist, was sich ändert und was gleich bleibt, steht hier – mit Tabelle nach Jahrgang und einem Rechenbeispiel.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was passiert mit der Erwerbsminderungsrente an der Regelaltersgrenze?
  2. Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht? Tabelle nach Jahrgang
  3. Bleibt der Abschlag bestehen? Das sagt das Gesetz
  4. Was gilt für den Zuschlag bei Bestandsrenten?
  5. Was ändert sich bei Nebeneinkommen, Steuer und Krankenversicherung?
  6. Wie lange läuft die Erwerbsminderungsrente noch? Rechenbeispiele nach Alter
  7. Kommen andere Altersrenten in Frage?
  8. Checkliste: Was Sie ein bis zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze klären sollten
  9. Drei Missverständnisse zum Übergang
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ gezahlt (§ 43 SGB VI); danach folgt eine Altersrente, die sogenannte Folgerente.
  • Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgang 1960 bei 66 Jahren 4 Monaten, für 1962 bei 66 Jahren 8 Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren (§ 35, § 235 SGB VI).
  • Der Abschlag bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Allgemeinen auch bei der Folgerente bestehen; die Entgeltpunkte behalten ihren Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 3 SGB VI).
  • Ein Beispiel: 35 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 0,892 ergeben 1.327,47 € brutto – in der Erwerbsminderungsrente wie in der anschließenden Altersrente, vor Rentenanpassungen.

Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 SGB VI); danach folgt eine Altersrente. Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgang 1962 bei 66 Jahren 8 Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren; der Abschlag bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Allgemeinen bestehen (Stand 24.10.2026).

Was passiert mit der Erwerbsminderungsrente an der Regelaltersgrenze?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente für die Zeit vor dem Rentenalter. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Anspruch auf die Rente haben Versicherte „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Zu den Voraussetzungen gehört nach der Deutschen Rentenversicherung auch, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Wer sie erreicht, wechselt in die Altersrente. Dort gelten andere Regeln, aber die erworbenen Entgeltpunkte nehmen Sie mit. Die Rentenversicherung nennt die anschließende Rente „Folgerente“.

Was sich ändert, ist die rechtliche Grundlage der Zahlung. Anders als bei der Erwerbsminderungsrente spielen Fragen der Stunden, der Befristung und der Weiterzahlungsanträge keine Rolle mehr. Die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrente (Hinzuverdienst-Rechner) enden mit der Rente; für die Altersrente gelten eigene Regeln, die die Rentenversicherung im Bescheid erläutert.

Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht? Tabelle nach Jahrgang

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise angehoben (§ 235 SGB VI). Sie liegt für die Jahrgänge bis 1963 zwischen 66 Jahren und 66 Jahren 10 Monaten und beträgt ab dem Jahrgang 1964 67 Jahre (§ 35 SGB VI). Die Tabelle zeigt, in welchem Monat die Grenze erreicht wird, je nachdem, ob jemand im Januar oder im Dezember geboren ist. Sie gilt für alle Altersrenten ab Regelaltersgrenze, damit auch für das Ende der Erwerbsminderungsrente.

Regelaltersgrenze und Zeitraum, in dem sie erreicht wird (Geburt im Januar bis Dezember des Jahrgangs, auf den Monat gerundet); § 235 Abs. 2 SGB VI, § 35 SGB VI, eigene Berechnung; Stand 24.10.2026.
GeburtsjahrgangRegelaltersgrenzeFrühestens (Januar-Geburt)Spätestens (Dezember-Geburt)
195866 Jahre 0 MonateJanuar 2024Dezember 2024
195966 Jahre 2 MonateMärz 2025Februar 2026
196066 Jahre 4 MonateMai 2026April 2027
196166 Jahre 6 MonateJuli 2027Juni 2028
196266 Jahre 8 MonateSeptember 2028August 2029
196366 Jahre 10 MonateNovember 2029Oktober 2030
196467 Jahre 0 MonateJanuar 2031Dezember 2031
197067 Jahre 0 MonateJanuar 2037Dezember 2037
198067 Jahre 0 MonateJanuar 2047Dezember 2047

Das Ergebnis lässt sich einfach merken: Wer 2026 in eine Erwerbsminderungsrente geht und im Jahr 1980 geboren ist, bezieht sie höchstens bis 2047. Entscheidend ist der Geburtsjahrgang, nicht das Jahr des Rentenbeginns. Die Zurechnungszeit endet dagegen nach dem Jahr des Rentenbeginns (2026: 66 Jahre 3 Monate) und nie später als die Regelaltersgrenze (§ 253a Abs. 4 SGB VI). Beide Größen sind also eng verwandt, aber nicht dasselbe; die Seite zur Zurechnungszeit vertieft das.

Bleibt der Abschlag bestehen? Das sagt das Gesetz

Die Deutsche Rentenversicherung schreibt in ihrer Broschüre zur Erwerbsminderungsrente: Der Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, etwa einer Altersrente oder einer Hinterbliebenenrente, bestehen. Gesetzlich steckt das in § 77 Abs. 3 SGB VI. Er bestimmt, dass Entgeltpunkte, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen, den früheren Zugangsfaktor behalten. Der Faktor verbessert sich nur unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel um 0,003 für jeden Monat, in dem eine Erwerbsminderungsrente mit einem Faktor unter 1,0 zwischen dem 62. Geburtstag und dem Ende des Monats des 65. Geburtstags nicht bezogen wurde. Für Entgeltpunkte aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sieht das Gesetz eine Ausnahme vor (die Hälfte dieser Punkte). Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, klärt die Rentenversicherung; wir geben hier nur den Grundsatz wieder.

Beispiel: Rentenhöhe vor und nach dem Wechsel in die Altersrente bei unverändertem Rentenwert; 35 Entgeltpunkte, Zugangsfaktor 0,892; eigene Berechnung nach § 64, § 77 SGB VI, Rentenwert 42,52 €; Stand 24.10.2026. Keine Rechtsberatung.
GrößeErwerbsminderungsrente (voll)Altersrente (Folgerente)
Entgeltpunkte35,035,0
Zugangsfaktor0,8920,892
Rentenartfaktor1,01,0
Monatsrente brutto (Rentenwert 42,52 €)1.327,47 €1.327,47 €

Der Wechsel ändert also die Rentenart, nicht den Betrag. Die Rentenanpassung zum 1. Juli (2026: 4,24 %) erhöht beide in gleicher Weise. Wer 40 Jahre begünstigte Zeiten hat und damit einen Zugangsfaktor von 1,0 erreichte, behält diesen ebenfalls; die Regel dazu steht auf der Seite Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente.

Was gilt für den Zuschlag bei Bestandsrenten?

Haben Sie eine Erwerbsminderungsrente mit Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018, erhalten Sie den Zuschlag von 7,5 % oder 4,5 %. Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihren Hinweisen ausdrücklich, dass der Zuschlag auch für die Altersrente gilt, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließt. Die Bedingungen und Rechenwege stehen auf der Seite Zuschlag für Bestandsrenten. Auch Hinterbliebenenrenten können daran anschließen, wenn der Verstorbene zuvor eine solche Rente bezog.

Was ändert sich bei Nebeneinkommen, Steuer und Krankenversicherung?

Drei Punkte sollten Sie vor dem Wechsel mit der Rentenversicherung klären. Hinzuverdienst: Die kalenderjährliche Grenze von 20.763,75 € bei voller Erwerbsminderung (2026) gilt nur für die Erwerbsminderungsrente. Ob und wie Nebeneinkommen bei der Altersrente wirkt, erfahren Sie im Bescheid. Steuer: Wie die Rente besteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns und Ihrem übrigen Einkommen ab; die Grundzüge beschreibt die Seite Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig?, eine verbindliche Auskunft gibt der Steuerberater. Krankenversicherung: Die Beiträge der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung erklärt die Seite Erwerbsminderungsrente und Krankenversicherung; ob sich für Sie etwas ändert, fragen Sie Ihre Krankenkasse.

Wer bis zur Regelaltersgrenze noch Jahre vor sich hat, sollte die Lücke zum bisherigen Netto trotzdem nicht aus dem Blick verlieren: Die Folgerente bleibt so niedrig wie die Erwerbsminderungsrente. Der EM-Renten-Rechner zeigt, was zu Ihrem Netto fehlt, der EM-Lücken-Check beantwortet es in einer Minute – ohne Gesundheitsangaben.

Wie lange läuft die Erwerbsminderungsrente noch? Rechenbeispiele nach Alter

Je früher die Rente beginnt, desto länger läuft sie. Das ist der Grund, warum die Seite so viel von Zurechnungszeit und Abschlag spricht: Die Rente muss über viele Jahre tragen. Die folgende Tabelle zeigt für Personen der Jahrgänge ab 1964 (Regelaltersgrenze 67), wie viele Jahre eine Rente von 1.327,47 € brutto bis zur Regelaltersgrenze läuft. Es ist eine nominale Rechnung ohne Rentenanpassungen und ohne Befristung; sie dient nur der Veranschaulichung.

Laufzeit einer Erwerbsminderungsrente von 1.327,47 € brutto bis zur Regelaltersgrenze 67 (nominal, ohne Anpassung); eigene Berechnung; Stand 24.10.2026. Illustration, keine Prognose.
Alter bei RentenbeginnJahre bis 67Summe der Bruttorenten (nominal)
3532509.748 €
4522350.452 €
5512191.156 €
607111.507 €

Die Summe zeigt, was auf dem Spiel steht: Wer mit 35 Jahren in die volle Erwerbsminderungsrente geht, bezieht bei diesem Betrag über drei Jahrzehnte nominal gut eine halbe Million Euro brutto – und müsste damit ein ganzes Leben bestreiten, das ohne Erwerbsminderung ein Mehrfaches eingebracht hätte. Das ist kein Argument gegen die gesetzliche Rente, sondern ein Grund, die Lücke früh zu beziffern. Dazu kommt: Viele Erwerbsminderungsrenten sind zunächst befristet (Regelfall drei Jahre), nach neun Jahren befristeter Rente besteht in der Regel Anspruch auf eine dauerhafte Rente (Deutsche Rentenversicherung). Mehr dazu auf den Seiten Erwerbsminderungsrente befristet und Volle Erwerbsminderungsrente unbefristet.

Kommen andere Altersrenten in Frage?

Die Folgerente an der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Normalfall. Daneben kennt das Rentenrecht weitere Altersrenten mit eigenen Voraussetzungen und Altersgrenzen. Welche davon in Ihrem Fall überhaupt in Betracht kommt, hängt vom Versicherungsverlauf, von einer Schwerbehinderung und von der Zahl der Beitragsjahre ab. Sicher ist nur: Eine Altersrente ersetzt die Erwerbsminderungsrente nicht „on top“, sondern löst sie ab, und ein früherer Wechsel kann Abschläge bedeuten. Weil die Entscheidung unumkehrbare Folgen haben kann, ist die Beratung der Rentenversicherung oder eines Versichertenberaters der richtige Ort; dieses Portal gibt keine Rechtsberatung. Wer die Zahlen für sich ausrechnen möchte, findet die Grundformel auf der Seite Erwerbsminderungsrente Höhe.

Checkliste: Was Sie ein bis zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze klären sollten

  • Regelaltersgrenze für Ihren Jahrgang bestimmen (Tabelle oben) und den Monat vormerken.
  • Renteninformation oder Online-Konto prüfen: Stimmen die Entgeltpunkte der laufenden Rente mit dem letzten Bescheid überein?
  • Bei der Rentenversicherung nachfragen, wie der Übergang in die Altersrente organisiert ist und ob Sie etwas einreichen müssen.
  • Prüfen, ob ein Zuschlag für Bestandsrenten im Bescheid enthalten ist (Rentenbeginn 2001 bis 2018).
  • Krankenversicherung und gegebenenfalls Steuerberatung rechtzeitig einbeziehen, damit die Zahlbeträge für Sie planbar bleiben.
  • Bei Grundsicherung im Bezug: den neuen Rentenbescheid dem zuständigen Träger vorlegen.

Die Liste ersetzt keine Beratung, aber sie verhindert, dass der Wechsel überraschend kommt. Wer jünger ist und noch vorsorgen kann, nutzt die Zeit besser: Bei einer privaten BU wählen Sie das Laufzeitende beim Abschluss – ideal bis zur Regelaltersgrenze – und klären es in Ruhe mit einem Experten; je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher ist es.

Drei Missverständnisse zum Übergang

  1. „Mit der Altersrente verschwindet der Abschlag.“ Nach Angaben der Rentenversicherung bleibt er im Allgemeinen bestehen. Verlassen Sie sich nicht auf einen Wegfall.
  2. „Die Zurechnungszeit gilt weiter.“ Sie endet mit dem für Ihr Rentenjahr geltenden Alter (2026: 66 Jahre 3 Monate), spätestens mit der Regelaltersgrenze. Was zugerechnet wurde, steckt aber in den Punkten.
  3. „Die Altersrente ist höher, weil sie anders heißt.“ Die Formel ist dieselbe. Mehr Rente gibt es nur durch zusätzliche Punkte oder Anpassungen.

Zur Frage, ob die Erwerbsminderungsrente überhaupt höher sein kann als eine Altersrente, lesen Sie Ist die Erwerbsminderungsrente höher als die Altersrente?.

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Häufige Fragen

Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch zur Altersrente?

Ja, in der Regel. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet (§ 43 SGB VI); danach wird eine Altersrente gezahlt (Folgerente). Ob für Ihre Biografie weitere Altersrenten in Betracht kommen, klärt die Rentenversicherung im Einzelfall.

Bleibt der Abschlag bei der Altersrente bestehen?

Im Allgemeinen ja. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt in ihrer Broschüre, dass der Abschlag auch bei einer Folgerente wie der Altersrente bestehen bleibt (S. 16). Rechtlich behalten Entgeltpunkte den Zugangsfaktor der früheren Rente (§ 77 Abs. 3 SGB VI), mit Ausnahmen, die die Rentenversicherung im Einzelfall prüft.

Wird die Rente höher, wenn sie zur Altersrente wird?

Nicht durch den Wechsel selbst. Die Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente einschließlich Zurechnungszeit bleiben erhalten, ebenso der Zugangsfaktor. Höher wird die Rente durch die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli (2026: +4,24 %) und gegebenenfalls durch weitere rentenrechtliche Zeiten.

Bis wann wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Bis zur Regelaltersgrenze: Jahrgang 1960 66 Jahre 4 Monate, Jahrgang 1961 66 Jahre 6 Monate, 1962 66 Jahre 8 Monate, 1963 66 Jahre 10 Monate, ab 1964 67 Jahre (§ 235 SGB VI). Die Regelaltersgrenze ist nach § 35 SGB VI die Altersgrenze der Regelaltersrente.

Gibt es einen Zuschlag für die Altersrente nach Erwerbsminderungsrente?

Ja, wenn die Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat und die Altersrente unmittelbar anschließt: 7,5 % bei Rentenbeginn bis Juni 2014, 4,5 % von Juli 2014 bis Dezember 2018 (Deutsche Rentenversicherung).

Muss ich die Altersrente beantragen?

Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht allgemein beantworten. Fragen Sie rechtzeitig vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Rentenversicherung nach, ob und wie die Altersrente übergeht; das Servicetelefon erreichen Sie unter 0800 1000 4800.

Quellen

  1. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
  2. § 35 SGB VI – Regelaltersrente – abgerufen 24.10.2026
  3. § 235 SGB VI – Altersrenten (Anhebung der Regelaltersgrenze) – abgerufen 24.10.2026
  4. § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (Abs. 3: frühere Rente) – abgerufen 24.10.2026
  5. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026), S. 16 – abgerufen 24.10.2026
  6. Deutsche Rentenversicherung: Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten (FAQ) – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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