Inhalt (9 Abschnitte)
- Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor?
- Welche Voraussetzungen kommen zur Stundenzahl hinzu?
- Wie hoch ist die teilweise Erwerbsminderungsrente?
- Was darf man neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente verdienen?
- Beispielrechnung: Hinzuverdienst über der Grenze
- Arbeitserprobung: Ausprobieren ohne sofortigen Rentenverlust
- Häufige Missverständnisse zur teilweisen Erwerbsminderungsrente
- Wann wird aus der teilweisen Rente die volle?
- Teilweise Erwerbsminderung und private Absicherung
- Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0; § 67 SGB VI).
- Wer 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz findet, erhält die volle Rente (Arbeitsmarktrente).
- Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 6/8 der 14-fachen Bezugsgröße, 2026 also 41.527,50 € (§ 96a SGB VI).
- Die Versicherungsvoraussetzungen sind dieselben wie bei der vollen Rente: Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in fünf Jahren.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Die Rente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (Rentenartfaktor 0,5); 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei mindestens 41.527,50 € im Jahr. Stand 25.10.2026.
Allgemeine InformationOb Sie teilweise erwerbsgemindert sind, beurteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung. Dieses Portal ist keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler und kann Ihr Leistungsvermögen nicht einschätzen; Auskunft gibt das Servicetelefon 0800 1000 4800.
Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor?
Das Gesetz kennt drei Stufen des Leistungsvermögens, die die Rentenversicherung in ihrer Broschüre (S. 5) übersichtlich darstellt. Wer unter drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; bei Arbeitslosigkeit gilt die volle Rente. Wer sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten kann, hat keinen Anspruch (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßstab sind jeweils die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht der bisherige Beruf, und es muss sich um einen Zustand handeln, der auf nicht absehbare Zeit besteht.
| Leistungsvermögen täglich | Rentenart | Besonderheit |
|---|---|---|
| Unter 3 Stunden | Volle Erwerbsminderungsrente | Rentenartfaktor 1,0 |
| 3 bis unter 6 Stunden | Teilweise Erwerbsminderungsrente (halbe Rente) | Bei Arbeitslosigkeit mangels Teilzeitarbeitsplatz: volle Rente |
| 6 Stunden und mehr | Keine Rente | Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt |
| Vor dem 02.01.1961 Geborene mit Berufsschutz | Halbe Rente bei weniger als 6 Stunden im erlernten und gleichwertigen Beruf | § 240 SGB VI, siehe Berufsschutz |
Die Grenze von sechs Stunden ist die entscheidende Schwelle für den Rentenanspruch. Wie die Stundengrenzen im Einzelnen verstanden werden, erklärt Erwerbsminderung: Drei oder sechs Stunden täglich – was zählt?.
Welche Voraussetzungen kommen zur Stundenzahl hinzu?
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei teilweiser und voller Erwerbsminderung gleich. Verlangt werden die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 50 Abs. 1 SGB VI) und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI), jeweils mit den bekannten Ausnahmen und Verlängerungen. Die Seiten Wartezeit bei der Erwerbsminderungsrente und 3 von 5 Jahren erklären sie. Daneben muss die Regelaltersgrenze noch unerreicht sein, und der Grundsatz „Reha vor Rente“ kann das Verfahren zunächst in Richtung Rehabilitation lenken (Reha vor Rente).
Wie hoch ist die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Die monatliche Rente ergibt sich aus der Formel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI). Bei der teilweisen Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 0,5, bei der vollen 1,0 (§ 67 SGB VI). Die teilweise Rente ist damit exakt halb so hoch wie die volle Rente aus denselben Entgeltpunkten. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 01.07.2026 42,52 €. Die Entgeltpunkte setzen sich aus den tatsächlichen Beitragszeiten und der Zurechnungszeit zusammen (Zurechnungszeit); Abschläge nach dem Alter bei Rentenbeginn können hinzukommen (Abschläge).
Ein Modell zur Größenordnung: Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihrer Broschüre (S. 14) die volle Rente nach Versicherungsjahren und Verdienstniveau aus, ohne Abschläge. Halbiert man diese Werte, ergibt sich die teilweise Rente für einen Verdienst auf Durchschnittsniveau (100 %).
| Versicherungsjahre (100 % Durchschnitt) | Volle Rente brutto | Teilweise Rente brutto (Modell) |
|---|---|---|
| 25 | 1.063,00 € | 531,50 € |
| 30 | 1.275,60 € | 637,80 € |
| 35 | 1.488,20 € | 744,10 € |
| 40 | 1.700,80 € | 850,40 € |
Die Zahlen sind Bruttowerte; davon gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab (Erwerbsminderungsrente und Krankenversicherung), und gegebenenfalls Steuern. Wie sich Ihre persönliche Rente und die Lücke zum Netto darstellen, rechnet der EM-Renten-Rechner aus.
Zur Einordnung der Beträge gehört auch, dass die Rentenversicherung von der Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält: Den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent tragen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte, die Pflegeversicherung trägt der Rentner nach den Angaben der Rentenversicherung allein. Hinzu kommt, je nach Gesamteinkommen, eine mögliche Steuerpflicht der Rente (Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig?). Der Auszahlbetrag liegt deshalb unter der Bruttorente.
Was darf man neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente verdienen?
Bei der teilweisen Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst im Rahmen des Leistungsvermögens ausdrücklich vorgesehen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt mindestens 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, 2026 also mindestens 41.527,50 € pro Jahr (Bezugsgröße 3.955 €). Sie kann individuell höher liegen: Maßgeblich ist dann das 9,72-Fache der Bezugsgröße mal den höchsten Entgeltpunkten eines der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Wird die Grenze überschritten, werden 40 Prozent des Betrags, um den ein Zwölftel des Jahresüberschusses die Grenze übersteigt, von der Rente abgezogen. Für 2027 gilt ein Entwurfswert von mindestens 43.365 € pro Jahr (Entwurf).
Wichtig: Die Tätigkeit muss im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleiben, und die Hinzuverdienstgrenze gilt für das im Kalenderjahr insgesamt erzielte Einkommen. Die Berechnung zeigt der Hinzuverdienst-Rechner; Einzelheiten stehen auf Teilweise Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst. Wer eine Beschäftigung aufnimmt, sollte die Rentenversicherung vorher informieren.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente pro Kalenderjahr
Euro im Kalenderjahr: volle Erwerbsminderung und Minimum bei teilweiser Erwerbsminderung, 2026 und 2027 (Entwurf)
§ 96a Abs. 1c SGB VI; Bezugsgröße 2026 3.955 €, 2027 4.130 € (Kabinettsentwurf 07.10.2026, Bundesrat ausstehend); eigene Berechnung. Stand 24.10.2026.
Beispielrechnung: Hinzuverdienst über der Grenze
Die Kürzungsregel lässt sich an einem Modell nachvollziehen. Angenommen, die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt brutto 637,80 € im Monat (Modell aus der Tabelle oben, 30 Versicherungsjahre, Durchschnittsverdienst) und der Jahresverdienst liegt bei 50.000 €. Die Hinzuverdienstgrenze 2026 beträgt mindestens 41.527,50 €. Der Überschuss beträgt 8.472,50 €. Ein Zwölftel davon sind 706,04 € je Monat; 40 Prozent davon, also 282,42 €, werden monatlich von der Rente abgezogen. Die Rente nach Kürzung beträgt rund 355,38 €. Zusammen mit dem Verdienst von rund 4.166,67 € im Monat ergibt sich ein Gesamteinkommen von etwa 4.522 €. (Vereinfachung: Abzüge, Steuern und individuelle Grenzen sind nicht berücksichtigt; die individuelle Grenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI kann höher liegen.)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Teilrente brutto (Modell) | 637,80 € |
| Jahresverdienst (Annahme) | 50.000,00 € |
| Mindest-Hinzuverdienstgrenze 2026 | 41.527,50 € |
| Überschuss | 8.472,50 € |
| Kürzung je Monat (40 % von 1/12 des Überschusses) | 282,42 € |
| Rente nach Kürzung (Modell) | 355,38 € |
Das Beispiel zeigt, dass Hinzuverdienst die Rente nicht schlagartig entfallen lässt, sondern schrittweise mindert. Die tatsächliche Berechnung nimmt die Rentenversicherung vor; wer verlässliche Zahlen braucht, nutzt den Hinzuverdienst-Rechner als Orientierung und fragt die Rentenversicherung nach der individuellen Grenze.
Arbeitserprobung: Ausprobieren ohne sofortigen Rentenverlust
Wer eine Rente bezieht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, behält für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung den Anspruch auf die gewährte Rente (§ 43 Abs. 7 SGB VI). Die Rentenversicherung beschreibt das in der Broschüre (S. 20) als Arbeitserprobung: Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen bis zu sechs Monate lang sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten, ohne dass dies zunächst den Rentenanspruch berührt; die Hinzuverdienstregeln gelten trotzdem. Das erleichtert den Wiedereinstieg, weil nicht sofort die Rente auf dem Spiel steht.
- Aufnahme einer Beschäftigung der Rentenversicherung vorher mitteilen (Mitteilungspflicht, § 60 SGB I).
- Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr im Blick behalten.
- Dauer der Erprobung im Kalender notieren; sie gilt regelmäßig sechs Monate.
- Befristung der Rente und Verlängerungsantrag im Auge behalten (Erwerbsminderungsrente verlängern).
Häufige Missverständnisse zur teilweisen Erwerbsminderungsrente
- „Teilweise Erwerbsminderung heißt, dass ich noch voll arbeiten kann.“ Nein. Gemeint ist ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- „Die halbe Rente ist die Hälfte meines Gehalts.“ Sie ist die Hälfte der vollen Rente, und die volle Rente ist meist deutlich niedriger als das bisherige Netto.
- „Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt keine Rente.“ Hinzuverdienst ist im Rahmen der Grenzen möglich; die Rente wird nur bei Überschreiten gekürzt.
- „Die teilweise Rente ist unbefristet.“ Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet; unbefristet nur unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGB VI.
- „Für die teilweise Rente brauche ich weniger Beitragszeiten.“ Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der vollen Rente.
Wann wird aus der teilweisen Rente die volle?
Die Arbeitsmarktrente ist die wichtigste Besonderheit. Wer 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnte, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz findet, gilt als voll erwerbsgemindert, weil der Arbeitsmarkt „verschlossen“ ist, und erhält die volle Rente, in der Regel befristet (DRV-Broschüre S. 11, 13). Die Befristung kann immer wieder verlängert werden, solange der Anspruch auf der Arbeitsmarktlage beruht (Erwerbsminderungsrente befristet). Einzelheiten beschreibt Arbeitsmarktrente.
Teilweise Erwerbsminderung und private Absicherung
Die halbe Rente ist für viele die Realität bei Teilzeit-Leistungsvermögen: Sie deckt, wie die Tabelle zeigt, oft weniger als die Hälfte des früheren Nettos. Wer das Risiko vorab abschätzen will, kann das ohne Gesundheitsangaben: mit dem EM-Lücken-Check in rund einer Minute. Eine private BU schließt die Lücke – je früher, desto günstiger und einfacher; wie weit die gesetzliche Absicherung trägt, ordnet Berufsunfähigkeit: Wie weit trägt die gesetzliche Absicherung? ein.
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Ab wann bekommt man teilweise Erwerbsminderungsrente?
Wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit, drei Jahre Pflichtbeiträge in fünf Jahren) erfüllt sind (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Wie hoch ist die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Sie beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 0,5; § 67 SGB VI). Grundlage ist dieselbe Berechnung mit Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und aktuellem Rentenwert, ab 01.07.2026 42,52 €.
Wie viele Stunden darf ich bei teilweiser Erwerbsminderung arbeiten?
Die Einstufung beruht auf einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich. Was daneben verdient werden darf, regelt die Hinzuverdienstgrenze: mindestens 41.527,50 € pro Kalenderjahr im Jahr 2026 (§ 96a SGB VI). Sie darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens gearbeitet werden.
Wird aus der teilweisen Rente eine volle Rente?
Ja, bei der sogenannten Arbeitsmarktrente: Wer 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnte, aber arbeitslos ist, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, erhält die volle Rente (DRV-Broschüre S. 5, 11, 13), in der Regel befristet.
Gibt es teilweise Erwerbsminderungsrente nach der Reha?
Das hängt vom Ergebnis der Rehabilitation und der Beurteilung des Leistungsvermögens ab. Ist die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt und besteht ein Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich, kann Rente in Betracht kommen; die Entscheidung trifft die Rentenversicherung.
Brauche ich für die teilweise Rente andere Beitragszeiten als für die volle?
Nein. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI nennen in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen: Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, sofern keine Ausnahme gilt.
Quellen
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 25.10.2026
- § 96a SGB VI – Hinzuverdienstgrenze – abgerufen 24.10.2026
- § 67 SGB VI – Rentenartfaktoren – abgerufen 24.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (21. Auflage 7/2026), S. 5, 10–14, 21–22 – abgerufen 24.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.