Inhalt (15 Abschnitte)
- Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?
- Was sind Entgeltpunkte, und wo stehen meine?
- Wie wirkt sich die Zurechnungszeit auf die Rente aus?
- Wie hoch ist der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?
- Beispielrechnungen: Drei Profile mit Zurechnungszeit und Abschlag
- Gleiches Erwerbsleben, anderes Alter: Warum die Rente oft ähnlich hoch ausfällt
- Wie viele Entgeltpunkte brauche ich für eine bestimmte Rente?
- Volle oder teilweise Rente: Was bleibt am Ende des Monats?
- Häufige Fehler bei der Einschätzung der Rentenhöhe
- Ein Beispiel in zehn Schritten: 3.500 € brutto, 10 Beitragsjahre, Erwerbsminderung mit 40
- Was bringt die Anhebung der Zurechnungszeit konkret?
- Was ist mit der EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente)?
- Gibt es einen Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten?
- Wann steigt die Erwerbsminderungsrente?
- Was folgt aus der Höhe: Die Lücke zum Netto
- Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert 42,52 € (§ 64 SGB VI); Rentenartfaktor: 1,0 bei voller und 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung.
- Die Zurechnungszeit stellt Sie bis 66 Jahre und 3 Monate (Rentenbeginn 2026) so, als hätten Sie weiter Beiträge gezahlt – bewertet mit Ihrem bisherigen Durchschnitt (§ 59, § 253a SGB VI).
- Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %; mit 40 Jahren Wartezeit gilt die Grenze 63.
- Im Schnitt lagen neue Renten 2024 bei 1.041 € pro Monat; ein Durchschnittsverdiener erreicht nach 35 Versicherungsjahren inklusive Zurechnungszeit 1.488,20 € brutto (vor Abschlag).
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor (1,0 voll, 0,5 teilweise) × aktueller Rentenwert von 42,52 € seit 01.07.2026 (§§ 64, 67, 77 SGB VI). Neue Renten betrugen 2024 im Schnitt 1.041 € pro Monat; je nach Versicherungsverlauf liegen sie deutlich darunter oder darüber (Stand 24.10.2026).
Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?
Die Rentenversicherung rechnet bei allen Renten mit derselben Formel. Sie verknüpft vier Größen, von denen drei gesetzlich festliegen und eine – die Zahl Ihrer Entgeltpunkte – von Ihrem Erwerbsleben abhängt. Wer die Formel kennt, kann jeden Rentenbescheid nachvollziehen und die Wirkung einzelner Stellschrauben abschätzen.
- Persönliche Entgeltpunkte: Summe aus Ihren Beitragszeiten und der Zurechnungszeit.
- Zugangsfaktor: 1,0 ohne Abschlag; 0,003 weniger je Monat vor dem 65. Geburtstag (§ 77 SGB VI).
- Rentenartfaktor: 1,0 bei voller und 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 67 SGB VI).
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € seit 1. Juli 2026, vorher 40,79 €.
Für eine volle Rente mit 30 Entgeltpunkten ohne Abschlag ergibt das 30 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.275,60 € brutto im Monat. Dieselbe Rente mit dem höchsten Abschlag beträgt 30 × 0,892 × 1,0 × 42,52 € = 1.137,84 €, als teilweise Rente die Hälfte davon. Alle Beträge sind brutto; die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vor der Auszahlung abgezogen. Wie das aussieht, zeigt der Netto-Rechner.
| Entgeltpunkte gesamt | Voll, ohne Abschlag | Voll, mit 10,8 % Abschlag | Teilweise, ohne Abschlag | Teilweise, mit 10,8 % Abschlag |
|---|---|---|---|---|
| 10 | 425,20 € | 379,28 € | 212,60 € | 189,64 € |
| 20 | 850,40 € | 758,56 € | 425,20 € | 379,28 € |
| 30 | 1.275,60 € | 1.137,84 € | 637,80 € | 568,92 € |
| 40 | 1.700,80 € | 1.517,11 € | 850,40 € | 758,56 € |
| 50 | 2.126,00 € | 1.896,39 € | 1.063,00 € | 948,20 € |
Ein einzelner Entgeltpunkt ist bei voller Rente also 42,52 € im Monat wert, ein Abschlag von 10,8 % kostet bei 30 Punkten rund 138 € monatlich. Sie sehen auch, wie schnell 10 Punkte wenig sind: Wer erst wenige Jahre gearbeitet hat, bleibt ohne Zurechnungszeit weit unter 500 €.
Was sind Entgeltpunkte, und wo stehen meine?
Für jedes Kalenderjahr, in dem Sie Pflichtbeiträge zahlen, bekommen Sie Entgeltpunkte: Ihr beitragspflichtiges Entgelt wird durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt. Wer genau den Durchschnitt verdient, erhält einen Entgeltpunkt, wer nur die Hälfte verdient, 0,5. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 €. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Punkte nach oben: Sie liegt 2026 bei 101.400 €, das sind rund 1,95 Entgeltpunkte pro Jahr.
Ihre persönlichen Entgeltpunkte finden Sie in der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung und im Online-Konto bei der Rentenversicherung. Dort steht auch die Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung heute bekämen. Der EM-Renten-Rechner kann Ihre Punkte alternativ aus Brutto und Beitragsjahren schätzen.
Wie wirkt sich die Zurechnungszeit auf die Rente aus?
Die Zurechnungszeit ist der wichtigste Schutz für junge Versicherte. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Lebensalter; die Versicherten werden so gestellt, als hätten sie bis dahin Beiträge gezahlt (§ 59 SGB VI). Dieses Alter wird schrittweise angehoben: Bei Rentenbeginn 2026 beträgt es 66 Jahre und 3 Monate, bei Rentenbeginn 2027 66 Jahre und 4 Monate, ab 2031 67 Jahre, höchstens bis zur individuellen Regelaltersgrenze (§ 253a SGB VI).
| Rentenbeginn | Anhebung um Monate | Zurechnungszeit endet mit Alter |
|---|---|---|
| 2024 | 5 | 66 Jahre 1 Monat |
| 2025 | 6 | 66 Jahre 2 Monate |
| 2026 | 7 | 66 Jahre 3 Monate |
| 2027 | 8 | 66 Jahre 4 Monate |
| 2028 | 10 | 66 Jahre 6 Monate |
| 2029 | 12 | 66 Jahre 8 Monate |
| 2030 | 14 | 66 Jahre 10 Monate |
| 2031 und später | 16 | 67 Jahre |
Bewertet wird die Zurechnungszeit mit einem Durchschnittswert Ihrer bisherigen Versicherungszeiten. Bei der Durchschnittsbildung bleiben die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn sie den Durchschnitt senken würden (Deutsche Rentenversicherung; §§ 72, 73 SGB VI). Wer zuletzt wegen Krankheit nur Teilzeit gearbeitet hat, wird dadurch nicht schlechter gestellt. Ein Beispiel: Wer mit 40 Jahren voll erwerbsgemindert wird und bisher durchschnittlich einen Entgeltpunkt pro Jahr erreicht hat, erhält für 26,25 Jahre Zurechnungszeit (Rentenbeginn 2026) 26,25 zusätzliche Entgeltpunkte – mehr, als er in vielen Fällen aus eigenen Beiträgen angesammelt hat.
Ende der Zurechnungszeit nach Rentenbeginn
Alter in Monaten, bis zu dem Versicherte so gestellt werden, als hätten sie weiter Beiträge gezahlt (Rentenbeginn im jeweiligen Jahr)
§ 253a Abs. 3 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Broschüre S. 16 (z. B. 2026: 66 Jahre 3 Monate = 66,25 Jahre; 2027: 66 Jahre 4 Monate). Stand 24.10.2026.
Wie hoch ist der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?
Beginnt die Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Geburtstag, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 für jeden Monat, den sie früher anfängt (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Beginnt sie vor dem 62. Geburtstag, gilt für die Berechnung das Alter 62; deshalb liegt der Höchstabschlag bei 36 × 0,3 % = 10,8 %. Die Deutsche Rentenversicherung nennt diesen Höchstwert ausdrücklich. Wer 40 Jahre Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten und bestimmte weitere Zeiten nachweist, bleibt bei der abschlagfreien Grenze von 63 Jahren (§ 77 Abs. 4 SGB VI). Der Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente wie der Altersrente bestehen.
| Alter bei Rentenbeginn | Monate vor dem 65. Geburtstag | Abschlag | Zugangsfaktor |
|---|---|---|---|
| 65 und älter | 0 | 0 % | 1,000 |
| 64 | 12 | 3,6 % | 0,964 |
| 63 | 24 | 7,2 % | 0,928 |
| 62 und jünger | 36 (Deckel) | 10,8 % | 0,892 |
Abschlag bei Erwerbsminderungsrente nach Alter bei Rentenbeginn
Minderung der Rente in Prozent: 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (Beginn mit 62 Jahren oder früher)
§ 77 Abs. 2 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung; eigene Berechnung 36/24/12 Monate × 0,3 %. Mit 40 Jahren Wartezeit entfällt der Abschlag ab 63. Stand 24.10.2026.
Praktisch bedeutet das: Für die allermeisten Erwerbsminderungsrentner gilt der Höchstabschlag. Das durchschnittliche Zugangsalter lag 2024 bei 54,5 Jahren (Männer) und 53,5 Jahren (Frauen). Der Abschlag lässt sich nicht vermeiden, aber die Zurechnungszeit kompensiert ihn zum Teil – in der Rentenformel stehen beide Effekte einander gegenüber: Je früher die Rente beginnt, desto länger die Zurechnungszeit, aber desto höher der Abschlag.
Beispielrechnungen: Drei Profile mit Zurechnungszeit und Abschlag
Die folgenden Modellrechnungen zeigen, wie unterschiedlich die Rente ausfällt. Sie rechnen mit gleichmäßigen Entgeltpunkten pro Beitragsjahr, Rentenbeginn 2026 und dem Rentenwert 42,52 €; keine Person, kein Angebot.
| Profil | Entgeltpunkte aus Beiträgen | aus Zurechnungszeit | Zugangsfaktor | Rente brutto (voll) | Rente brutto (teilweise) |
|---|---|---|---|---|---|
| 30 Jahre, 8 Beitragsjahre, 3.000 € brutto | 5,5 | 25,1 | 0,892 | 1.163 € | 582 € |
| 45 Jahre, 22 Beitragsjahre, 4.500 € brutto | 22,9 | 22,1 | 0,892 | 1.705 € | 853 € |
| 58 Jahre, 38 Beitragsjahre, 3.000 € brutto | 26,3 | 5,7 | 0,892 | 1.216 € | 608 € |
| 63 Jahre, 40 Jahre Wartezeit, 3.500 € brutto | 32,3 | 2,6 | 1,000 | 1.487 € | 743 € |
Drei Dinge fallen auf. Erstens: Beim 30-Jährigen stammen über 80 % der Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit – ohne sie wäre die Rente mit Abschlag nur rund 210 € hoch. Zweitens: Der 58-Jährige mit 38 Beitragsjahren erhält trotz langer Erwerbsbiografie weniger als der 45-Jährige mit 22 Jahren, weil sein Verdienst niedriger und die Zurechnungszeit kurz ist. Drittens: Die teilweise Rente halbiert alle Werte, ohne dass das Netto-Problem kleiner würde. Jeweils gegenüber einem Netto von 2.040 € (3.000 € brutto), 2.880 € (4.500 €) beziehungsweise 2.380 € (3.500 €) bleibt eine deutliche Lücke, die die Seite Netto-Rechner genauer zeigt.
Gleiches Erwerbsleben, anderes Alter: Warum die Rente oft ähnlich hoch ausfällt
Die Zurechnungszeit führt zu einem Effekt, der überrascht: Wer von Beginn des Berufslebens an durchschnittlich einzahlt, erhält bei voller Erwerbsminderung fast unabhängig vom Eintrittsalter dieselbe Rente. Denn die Zurechnungszeit füllt die Zeit bis 66 Jahre und 3 Monate mit dem bisherigen Durchschnitt auf. Je später die Erwerbsminderung eintritt, desto mehr Punkte stammen aus eigenen Beiträgen und desto weniger aus der Zurechnung – die Summe bleibt gleich. Nur der Abschlag fällt weg, wenn die Rente erst mit 65 beginnt. Die Tabelle rechnet das mit einem gleichbleibenden Profil durch.
| Alter bei Rentenbeginn | Beitragsjahre | Entgeltpunkte aus Zurechnung | Entgeltpunkte gesamt | Zugangsfaktor | Rente brutto (voll) |
|---|---|---|---|---|---|
| 30 | 8 | 29,3 | 35,8 | 0,892 | 1.357 € |
| 40 | 18 | 21,2 | 35,8 | 0,892 | 1.357 € |
| 50 | 28 | 13,1 | 35,8 | 0,892 | 1.357 € |
| 58 | 36 | 6,7 | 35,8 | 0,892 | 1.357 € |
| 64 | 42 | 1,8 | 35,8 | 0,964 | 1.467 € |
Die Tabelle ist eine Modellwelt. In der Wirklichkeit sind die Verläufe unregelmäßig: Wer Lücken im Versicherungsverlauf hat, in Teilzeit gearbeitet hat oder lange studiert hat, hat einen niedrigeren Durchschnitt, und der Durchschnitt wird in die Zurechnungszeit hochgerechnet. Das ist die Kehrseite der Regel: Ein niedriger Durchschnitt wird über Jahrzehnte fortgeschrieben. Umgekehrt ergibt sich für Menschen mit hohem Einkommen eine Rente, die mit der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist: Bei rund 1,95 Entgeltpunkten pro Jahr und 44 Jahren Gesamtzeit sind es höchstens etwa 86 Punkte.
Wie viele Entgeltpunkte brauche ich für eine bestimmte Rente?
Wer wissen will, welches Erwerbsleben nötig wäre, um eine bestimmte Rente zu erreichen, rechnet die Formel rückwärts: Gewünschte Monatsrente geteilt durch den Rentenwert von 42,52 € ergibt die nötigen Entgeltpunkte (ohne Abschlag, bei voller Erwerbsminderung). Bei Abschlag teilt man zusätzlich durch 0,892, bei teilweiser Erwerbsminderung verdoppelt man den Wert.
| Wunschrente brutto pro Monat | Punkte, voll, ohne Abschlag | Punkte, voll, mit 10,8 % Abschlag | Punkte, teilweise, ohne Abschlag |
|---|---|---|---|
| 800 € | 18,8 | 21,1 | 37,6 |
| 1.000 € | 23,5 | 26,4 | 47,0 |
| 1.200 € | 28,2 | 31,6 | 56,4 |
| 1.500 € | 35,3 | 39,5 | 70,6 |
| 2.000 € | 47,0 | 52,7 | 94,1 |
Die Zahlen machen deutlich, wie schwer eine hohe teilweise Rente zu erreichen ist: 1.200 € brutto bei teilweiser Erwerbsminderung entsprechen 56 Entgeltpunkten – das ist mehr als ein volles Erwerbsleben mit Durchschnittsverdienst, selbst unter Einbeziehung der Zurechnungszeit. Die teilweise Rente soll deshalb in Verbindung mit einer Teilzeitarbeit den Lebensunterhalt sichern (Deutsche Rentenversicherung).
Volle oder teilweise Rente: Was bleibt am Ende des Monats?
Bei der teilweisen Erwerbsminderung ergänzt die halbe Rente das Einkommen aus der Arbeit, die Sie noch leisten können. Ein Rechenbeispiel (Modell): Ein Beschäftigter mit 29,3 Entgeltpunkten und Abschlag erhält als teilweise Erwerbsgeminderter 29,3 × 0,892 × 0,5 × 42,52 € ≈ 556 € brutto im Monat. Arbeitet er sechs Stunden in Teilzeit und verdient 1.600 € brutto im Monat (19.200 € im Jahr), liegt er unter der Hinzuverdienstgrenze von mindestens 41.527,50 €, und die Rente wird nicht gekürzt – zusammen sind das 2.156 € brutto. Als voll Erwerbsgeminderter dürfte er dagegen nur 20.763,75 € im Jahr dazuverdienen, bekäme aber die doppelte Rente.
Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Recht und Möglichkeit: Teilweise Erwerbsgeminderte, die keinen Teilzeitjob finden, erhalten die volle Rente (Arbeitsmarktrente); wer einen findet, verliert diesen Anspruch. Wie sich ein Nebenverdienst konkret auswirkt, zeigt der Hinzuverdienst-Rechner.
Häufige Fehler bei der Einschätzung der Rentenhöhe
- Bruttorente mit Nettoverdienst vergleichen: Die Rente im Bescheid ist brutto; Kranken- und Pflegeversicherung (rund 12 bis 13 %) und gegebenenfalls Steuer mindern den Auszahlbetrag. Vergleichen Sie Netto mit Netto.
- Die Durchschnittsrente von 1.041 € als Maßstab nehmen: Sie mittelt Versicherte mit sehr unterschiedlichen Verläufen und sagt nichts über Ihre Rente.
- Abschlag vergessen: Die DRV-Tabelle rechnet ohne Abschlag. Wer vor 62 beginnt, muss 10,8 % abziehen.
- Zurechnungszeit überschätzen: Sie bewertet mit Ihrem bisherigen Durchschnitt. War der Durchschnitt niedrig, bleibt auch die Zurechnung niedrig.
- Hinzuverdienstgrenze übersehen: Wer mehr als 20.763,75 € im Jahr dazuverdient, riskiert Kürzungen bei der vollen Rente.
- Befristung ignorieren: In der Regel wird die Rente zunächst befristet bewilligt, für höchstens drei Jahre je Befristung; wer plant, rechnet mit Weiterzahlungsanträgen.
Die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung nennt die Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung heute erhielten. Sie ist die verlässlichste Grundlage und sollte immer neben jeder Schätzung liegen.
Ein Beispiel in zehn Schritten: 3.500 € brutto, 10 Beitragsjahre, Erwerbsminderung mit 40
Das Beispiel steht auch auf der Startseite. Hier die Rechnung zum Mitrechnen (Rentenbeginn 2026, Rentenwert 42,52 €):
- Jahresbrutto: 3.500 € × 12 = 42.000 €.
- Entgeltpunkte pro Jahr: 42.000 € ÷ 51.944 € = 0,8086.
- Entgeltpunkte aus Beiträgen: 10 Jahre × 0,8086 = 8,09.
- Zurechnungszeit: von 40 Jahren bis 66 Jahre und 3 Monate = 26,25 Jahre.
- Entgeltpunkte aus der Zurechnung: 26,25 × 0,8086 = 21,22.
- Entgeltpunkte gesamt: 8,09 + 21,22 = 29,31.
- Zugangsfaktor: 36 Monate vor dem 65. Geburtstag (Deckel) → 1 − 0,108 = 0,892.
- Rente brutto, voll: 29,31 × 0,892 × 1,0 × 42,52 € = 1.111,68 €; teilweise 555,84 €.
- Abzug Kranken- und Pflegeversicherung (Annahme 12,4 %): rund 974 € netto (voll), 487 € (teilweise).
- Vergleich mit dem geschätzten Netto von 2.380 €: Lücke rund 1.406 € (voll) beziehungsweise 1.893 € (teilweise).
Was bringt die Anhebung der Zurechnungszeit konkret?
Jeder Monat, um den die Zurechnungszeit steigt, erhöht die Rente um den Monatsanteil Ihres Durchschnitts. Bei 0,81 Entgeltpunkten pro Jahr und dem Abschlag von 10,8 % sind das etwa 2,60 € brutto zusätzlich pro Monat und Anhebungsmonat. Von Rentenbeginn 2026 (66 Jahre 3 Monate) bis 2031 (67 Jahre) sind es neun Monate, also rund 23 € mehr für ein gleichbleibendes Profil. Das klingt wenig, und im Vergleich zu früheren Reformen ist es das auch. Den großen Sprung brachte 2019: Nach altem Recht endete die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und sechs Monaten, seit dem 1. Januar 2019 mit 65 Jahren und acht Monaten (Bundesarbeitsministerium). Die laufende Anhebung bis 2031 ist die letzte Stufe.
Was ist mit der EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente)?
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) gab es bis Ende 2000; für Neuzugänge ist sie durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Wer 2000 schon eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog und sie am 30. Juni 2017 noch bezog, dessen Rente gilt nach § 302b SGB VI bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange die Erwerbsunfähigkeit besteht; Renten wegen Berufsunfähigkeit gelten als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe richtet sich nach dem Bescheid dieser Bestandsrente. Wer heute nach der „EU-Rente“ fragt, meint meist die aktuelle Erwerbsminderungsrente – deren Berechnung steht oben. Mehr dazu in Voraussetzungen.
Gibt es einen Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten?
Ja, aber nur für Renten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben: 7,5 % (Rentenbeginn 01/2001 bis 06/2014) und 4,5 % (Rentenbeginn 07/2014 bis 12/2018). Der Zuschlag wurde von Juli 2024 bis November 2025 getrennt von der Rente ausgezahlt und wird seit 1. Dezember 2025 gemeinsam mit der Rente gezahlt; ein Antrag ist nicht nötig. Die Rentenversicherung rechnet auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte vom 30.11.2025. Ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung: 38,1485 Entgeltpunkte plus 4,5 % Zuschlag (1,7167) ergeben 39,8652 Punkte; mit dem Rentenwert von damals 40,79 € ergab das 1.626,10 € brutto. Wer ab 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen ist, profitiert stattdessen von der längeren Zurechnungszeit.
Wann steigt die Erwerbsminderungsrente?
Die laufende Rente steigt mit dem Rentenwert, der jährlich zum 1. Juli angepasst wird. Zum 1. Juli 2026 stieg er um 4,24 % von 40,79 € auf 42,52 € (Deutsche Rentenversicherung, 05.03.2026). Rechnerisch erhöht sich damit jede Rente um denselben Prozentsatz, vor Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentenwert für die Zeit ab 1. Juli 2027 steht noch nicht fest; wir passen die Rechner an, sobald er amtlich ist.
Was folgt aus der Höhe: Die Lücke zum Netto
Die Zahlen zeigen: Selbst ein Durchschnittsverdiener mit 35 Versicherungsjahren, der keinen Abschlag hinnehmen muss, erreicht 1.488,20 € brutto (DRV-Tabelle). Ein 40-Jähriger mit durchschnittlichem Einkommen und kurzer Beitragsgeschichte bleibt häufig deutlich darunter. Wer sein Netto halten will, braucht deshalb in aller Regel eine zusätzliche private Absicherung – für Erwerbstätige ist das die BU, und je früher sie abgeschlossen wird, desto günstiger und einfacher ist es. Wie groß die Lücke bei Ihnen ist, zeigt der EM-Lücken-Check in 60 Sekunden; wie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung die Lücke schließt, erklärt der Bereich Lücke schließen.
- Ihre Entgeltpunkte aus der Renteninformation entnehmen und im EM-Renten-Rechner eintragen.
- Zurechnungszeit und Abschlag für Ihr Alter nachrechnen – beide ändern sich mit jedem Monat.
- Volle und teilweise Rente vergleichen: Die teilweise Rente ist halb so hoch.
- Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung und mögliche Steuer einrechnen.
- Die Lücke zum Netto in Euro pro Monat festhalten und entscheiden, wie sie geschlossen werden soll.
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Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente im Durchschnitt?
Die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente betrug 2024 1.041 € pro Monat bei rund 171.000 Neuzugängen (Rentenversicherungsbericht 2025). Das ist der Zahlbetrag der Rentenstatistik; er sagt nichts über Ihre persönliche Rente, die von Entgeltpunkten, Zurechnungszeit und Abschlag abhängt.
Wie berechnet man die Erwerbsminderungsrente?
Persönliche Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Die Entgeltpunkte bestehen aus Ihren Beitragszeiten und der Zurechnungszeit; der Zugangsfaktor senkt die Rente bei Beginn vor dem 65. Geburtstag um 0,3 % je Monat. Der Rentenwert beträgt seit 01.07.2026 42,52 € (§§ 64, 77 SGB VI).
Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?
Bei Durchschnittsverdienst und 35 Versicherungsjahren inklusive Zurechnungszeit 1.488,20 € brutto im Monat, vor einem Abschlag von höchstens 10,8 % (DRV-Tabelle, Stand 01.07.2026). Bei 70 % des Durchschnittsverdienstes sind es 1.041,74 €, bei 130 % sind es 1.934,66 €.
Wie hoch ist die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Genau halb so hoch wie die volle: Der Rentenartfaktor beträgt 0,5 statt 1,0 (§ 67 SGB VI). Wer bei voller Erwerbsminderung 1.200 € bekäme, erhielte bei teilweiser Erwerbsminderung 600 €.
Wie hoch ist die EU-Rente?
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde durch die Erwerbsminderungsrente abgelöst. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 31.12.2000 bestanden und am 30.06.2017 noch bezogen wurden, gelten nach § 302b SGB VI bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung; die Höhe richtet sich nach dem Bescheid.
Gibt es einen Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten?
Ja, für Renten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben: 7,5 % (Rentenbeginn 01/2001 bis 06/2014) bzw. 4,5 % (Rentenbeginn 07/2014 bis 12/2018); ein Antrag ist nicht nötig, die Auszahlung erfolgt seit 01.12.2025 gemeinsam mit der Rente. Für Renten ab 2019 gibt es keinen Zuschlag.
Quellen
- § 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente – abgerufen 24.10.2026
- § 59 SGB VI – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- § 253a SGB VI – Anhebung der Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor – abgerufen 24.10.2026
- § 302b SGB VI – Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026) – abgerufen 24.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten (FAQ) – abgerufen 24.10.2026
- Deutscher Bundestag: Rentenversicherungsbericht 2025 (hib 723/2025) – 22.12.2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.