Voraussetzungen

Erwerbsunfähigkeitsrente: Was davon heute noch gilt

Wer „Erwerbsunfähigkeitsrente“ googelt, stößt auf alte und neue Begriffe durcheinander. Diese Seite sortiert: Was war die EU-Rente, was ist seit 2001 an ihre Stelle getreten, und was vom alten Berufsschutz ist übrig?

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente: Was gilt heute?
  2. Was wurde aus den alten Renten? Die Überleitung nach § 302b SGB VI
  3. Wie viel ist vom Berufsschutz übrig?
  4. Erwerbsunfähigkeitsrente und private Absicherung: Zwei verschiedene Dinge
  5. Welche Rentenart habe ich eigentlich? So lesen Sie Ihren Bescheid
  6. Kurze Antworten auf häufige Suchfragen
  7. Warum die alten Begriffe so lange nachwirken
  8. Was die Begriffe für Ihre Planung bedeuten
Das Wichtigste in Kürze
  • Seit dem 1. Januar 2001 gibt es keine neuen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mehr; an ihre Stelle trat die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI).
  • Bestandsrenten aus der Zeit davor, die am 30. Juni 2017 noch liefen, gelten nach § 302b SGB VI bis zur Regelaltersgrenze weiter: Erwerbsunfähigkeit als volle, Berufsunfähigkeit als teilweise Erwerbsminderung.
  • Einen Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI); die Zahl solcher Renten sank von 6.105 (2015) auf 1.652 (2024).
  • Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist etwas anderes als die gesetzliche Rente: Sie richtet sich allein nach dem Vertrag (§ 172 VVG).

Die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) gibt es seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr für neue Fälle; an ihre Stelle trat die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Bestandsrenten, die am 30. Juni 2017 noch liefen, gelten nach § 302b SGB VI bis zur Regelaltersgrenze weiter; einen Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (Stand 24.10.2026).

Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente: Was gilt heute?

Die Suchbegriffe „Erwerbsunfähigkeitsrente“, „EU-Rente“ und „Erwerbsminderungsrente“ werden oft gleichgesetzt, meinen aber nicht dasselbe. Die Erwerbsunfähigkeitsrente war eine Leistung des alten Rechts. Nach der Reform zum 1. Januar 2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch Renten wegen Erwerbsminderung: die volle bei einem Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, die teilweise bei einem Leistungsvermögen unter sechs Stunden (§ 43 SGB VI). Wer heute einen Antrag stellt, stellt ihn auf Erwerbsminderungsrente, nicht auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Höhe der alten Renten erklärt die Seite EU-Rente: Höhe heute; hier geht es um die Voraussetzungen und Begriffe.

Alte und neue gesetzliche Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit im Überblick; § 43, § 240, § 302b SGB VI; Deutsche Rentenversicherung; Stand 24.10.2026. Vereinfacht, keine Rechtsberatung.
RentenartBis Ende 2000Seit 2001 / heute
Rente wegen ErwerbsunfähigkeitNeuzugang möglichnur Bestandsrente, gilt als volle Erwerbsminderungsrente (§ 302b Abs. 2)
Rente wegen BerufsunfähigkeitNeuzugang möglichnur Bestandsrente, gilt als teilweise Erwerbsminderungsrente (§ 302b Abs. 1)
Rente wegen voller Erwerbsminderung–unter 3 Stunden täglich (§ 43 Abs. 2)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung–unter 6 Stunden täglich (§ 43 Abs. 1)
Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Berufsschutz)–nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240)

Der Kern der Reform: Der Beruf spielt keine Rolle mehr. Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert. Das gilt für alle ab dem Geburtsjahrgang 1961; die Deutsche Rentenversicherung beschreibt es so in ihrer Broschüre (S. 11). Mehr zum Maßstab: Drei oder sechs Stunden täglich.

Was wurde aus den alten Renten? Die Überleitung nach § 302b SGB VI

Das Gesetz hat die alten Renten nicht gestrichen, sondern übergeleitet. § 302b SGB VI knüpft an zwei Stichtage an: Der Anspruch auf die Rente muss am 31. Dezember 2000 bestanden haben, und die Rente muss am 30. Juni 2017 noch geleistet worden sein. Dann gilt die Rente wegen Berufsunfähigkeit als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (mit dem bisherigen Rentenartfaktor), und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beides gilt bis zur Regelaltersgrenze, solange Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung noch vorliegt.

Befristete Bestandsrenten, deren Anspruch nach Ablauf der Frist von der Arbeitsmarktlage abhängt, werden wiederholt befristet; eine Ausnahme gilt für Versicherte, die innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der anschließenden Frist das 60. Lebensjahr vollenden. Hintergrund zur Arbeitsmarktlage liefert die Seite Arbeitsmarktrente. Praktisch heißt das: Wer heute noch eine solche Rente bezieht, wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze in die Altersrente überführt (Übergang in die Altersrente).

Wie viel ist vom Berufsschutz übrig?

Der alte Berufsschutz überlebt als Sonderregel für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben können und nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden können. Die Zahl der Renten, die nach dieser Vorschrift neu zugingen, ist stark gesunken.

Rentenzugang an teilweisen Erwerbsminderungsrenten bei Berufsunfähigkeit („Berufsschutzrenten“) nach § 240 SGB VI, alle Träger zusammen; Statistik der Deutschen Rentenversicherung, BT-Drs. 21/1792 (Tabelle zu Frage 4), Summen eigene Rechnung; abgerufen 24.10.2026.
JahrZugang nach § 240 SGB VIVeränderung zu 2015
20156.105–
20165.715−6 %
20174.928−19 %
20185.415−11 %
20195.048−17 %
20205.879−4 %
20214.970−19 %
20224.158−32 %
20232.960−52 %
20241.652−73 %

Der Einbruch ab 2022 passt zur Logik der Stichtagsregel: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, ist 2024 mindestens 63 Jahre alt, und mit jedem Jahr wächst der Anteil, der die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Statistik nennt keine Ursache; die Alterslogik ist unsere Schlussfolgerung. Mit der Regelaltersgrenze endet die Möglichkeit ohnehin: Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren 4 Monaten. Für alle später Geborenen bleibt die Rente an die Stunden gebunden.

Erwerbsunfähigkeitsrente und private Absicherung: Zwei verschiedene Dinge

Die Begriffe der gesetzlichen Rente werden von der privaten Versicherungswirtschaft anders verwendet. Das erzeugt Verwirrung, die gleich mehrere Fragen aus der Suche beantwortet:

  • Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): leistet nach § 172 Abs. 2 VVG, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können. Der Maßstab ist also der Beruf – im Unterschied zum allgemeinen Arbeitsmarkt der gesetzlichen Rente.
  • Private Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU): leistet nach den Vertragsbedingungen bei einer weitergehenden Einschränkung als die BU, meist bei dauerhaftem Verlust der Erwerbsfähigkeit. Zu Preis und Leistung im Vergleich informiert die Seite Grundfähigkeit-Check.de zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
  • Keine Anrechnung auf die gesetzliche Rente: Die Leistung der privaten Versicherung richtet sich allein nach dem Vertrag (§ 172 VVG); die gesetzliche Rente rechnet private Renten nicht auf (§ 96a SGB VI betrifft Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und bestimmte Sozialleistungen). Bei Grundsicherung, Wohngeld und ähnlichen Leistungen kann privates Einkommen dagegen angerechnet werden.
  • Keine Bindungswirkung: Die Entscheidung der Rentenversicherung über Erwerbsminderung bindet den privaten Versicherer nicht, und umgekehrt.

Wie die Unterschiede in der Praxis wirken, erklären die Seiten Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung? und Zahlt die BU bei Erwerbsminderungsrente?. Fragen zur Anrechnung im Einzelfall sind Sache der Versicherer, Sozialträger und von Fachleuten; dies ist Information, keine Rechtsberatung.

Welche Rentenart habe ich eigentlich? So lesen Sie Ihren Bescheid

Viele Menschen wissen nicht genau, welche Rentenart sie beziehen, weil im Alltag alte und neue Begriffe durcheinandergehen. Der Rentenbescheid nennt sie ausdrücklich. Achten Sie auf drei Angaben:

  1. Rentenart: „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ oder – bei Bestandsrenten – ein Hinweis auf die Überleitung nach § 302b SGB VI.
  2. Rentenbeginn: Er entscheidet über Zurechnungszeit (siehe Zurechnungszeit) und darüber, ob der Zuschlag für Bestandsrenten gilt (Beginn Januar 2001 bis Dezember 2018).
  3. Befristung: Das Ende der Befristung oder der Hinweis „unbefristet“; bei Renten, die auch von der Arbeitsmarktlage abhängen, folgt die Verlängerung nach eigenen Regeln.

Steht im Bescheid etwas, das Sie nicht verstehen, hilft die Rentenversicherung (Servicetelefon 0800 1000 4800), ebenso die Beratung der Sozialverbände. Eine Entscheidung über die Rentenart treffen Sie nicht selbst; sie folgt aus Ihrem Leistungsvermögen und den Zeiten im Versicherungsverlauf.

Kurze Antworten auf häufige Suchfragen

  • Kann ich noch eine EU-Rente beantragen? Nein. Neue Anträge laufen als Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente beantragen).
  • Wie hoch ist die EU-Rente? Nach dem Bescheid; im Rentenbestand lag der durchschnittliche Zahlbetrag der Renten wegen voller Erwerbsminderung bei der DRV Bund Ende 2024 bei 1.142 € (Männer) und 1.148 € (Frauen), bei den Regionalträgern bei 989 € und 946 €.
  • Wird die EU-Rente automatisch zur Altersrente? Ja, mit der Regelaltersgrenze, siehe Übergang in die Altersrente.
  • Ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung dasselbe wie die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente? Nein. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ist abgeschafft (Ausnahme: Berufsschutz für vor dem 2. Januar 1961 Geborene). Die private BU ist ein eigener Vertrag.

Warum die alten Begriffe so lange nachwirken

Die Reform liegt über zwei Jahrzehnte zurück, die Begriffe halten sich trotzdem. Der Hauptgrund: Die private Versicherungswirtschaft verwendet „Berufsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ weiter, und Werbung wie Ratgeber knüpfen an das gesetzliche Vorbild an. Außerdem laufen Bestandsrenten weiter, und ihre Bezieher sprechen verständlicherweise weiter von ihrer „EU-Rente“. Für die Planung ist die Unterscheidung dennoch wichtig, weil sie sich auf Maßstab, Höhe und Verfahren auswirkt. Wer sich auf den Begriff „EU-Rente“ verlässt, übersieht schnell, dass der Maßstab seit 2001 die Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind – und dass der erlernte Beruf für Jüngere gesetzlich keine Rolle spielt.

Ein praktischer Hinweis zum Schluss dieses Abschnitts: Wenn Dritte – Banken, Vermieter oder andere Sozialträger – nach Ihrer „EU-Rente“ fragen, meinen sie in aller Regel die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung. Legen Sie dann den aktuellen Rentenbescheid vor, nicht eine alte Mitteilung; nur er nennt die aktuelle Höhe, den Beginn und die Befristung.

Was die Begriffe für Ihre Planung bedeuten

Wer heute Anfang oder Mitte 30 ist, hat keinen gesetzlichen Berufsschutz und keine Aussicht auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des alten Rechts. Der Maßstab der gesetzlichen Rente ist hart: Alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zählen. Die Höhe liegt – wie die Seiten Höhe-Tabelle und Erwerbsminderungsrente Höhe zeigen – deutlich unter dem Netto. Wie groß Ihre Lücke ist, rechnet der EM-Renten-Rechner vor, der EM-Lücken-Check liefert eine Schätzung in einer Minute, ohne Gesundheitsfragen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk erklärt auf Wunsch, wie eine private BU die Lücke schließen kann – je früher, desto günstiger und einfacher.

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Häufige Fragen

Ist die Erwerbsminderungsrente das Gleiche wie die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Nein, aber die Erwerbsminderungsrente hat sie 2001 abgelöst. Die Erwerbsunfähigkeitsrente knüpfte an die Unfähigkeit zu regelmäßiger Erwerbstätigkeit an, die Erwerbsminderungsrente an Stunden täglich (unter drei, unter sechs). Bestehende EU-Renten gelten nach § 302b SGB VI als volle Erwerbsminderungsrente.

Gibt es die Erwerbsunfähigkeitsrente noch?

Für Neuanträge nicht. Renten, auf die am 31. Dezember 2000 ein Anspruch bestand und die am 30. Juni 2017 noch geleistet wurden, laufen nach § 302b SGB VI als Bestandsrenten weiter, längstens bis zur Regelaltersgrenze.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Im alten gesetzlichen Recht knüpfte die Berufsunfähigkeit an den erlernten Beruf an, die Erwerbsunfähigkeit an jede Erwerbstätigkeit. Heute gibt es in der gesetzlichen Rente nur noch Erwerbsminderung (nach Stunden), mit Berufsschutz-Rest für vor dem 2. Januar 1961 Geborene. In der privaten Versicherung bedeutet Berufsunfähigkeit etwas anderes: den zuletzt ausgeübten Beruf (§ 172 Abs. 2 VVG).

Wer hat noch Anspruch auf Berufsschutz in der gesetzlichen Rente?

Nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI): Sie können eine teilweise Erwerbsminderungsrente bekommen, wenn sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben können und nicht auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden können.

Wie viele Berufsschutzrenten gibt es noch?

2024 gingen 1.652 Renten nach § 240 SGB VI zu (DRV Bund 537, Regionalträger 1.058, Knappschaft-Bahn-See 57), 2015 waren es 6.105 (BT-Drs. 21/1792, Statistik der Deutschen Rentenversicherung).

Was ist eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung?

Ein privater Versicherungsvertrag, der bei dauerhaftem Verlust der Erwerbsfähigkeit eine Rente zahlt. Die Bedingungen legt der Vertrag fest; sie sind enger oder anders gefasst als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Welche Absicherung zu Ihrem Beruf passt, klärt ein spezialisierter Experte.

Quellen

  1. § 302b SGB VI – Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Übergangsregelung) – abgerufen 24.10.2026
  2. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
  3. § 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  4. § 172 VVG – Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit) – abgerufen 24.10.2026
  5. Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/1792 (Tabelle zu Frage 4: Renten nach § 240 SGB VI 2015 bis 2024) – 23.09.2025
  6. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026), S. 11 – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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