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Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente: 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 %

Fast jede Erwerbsminderungsrente beginnt vor dem 65. Geburtstag und wird deshalb gekürzt. Wie der Abschlag entsteht, was er in Euro kostet und wann er wegfällt, zeigt diese Seite mit Tabellen und Beispielen.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Wie entsteht der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?
  2. Abschläge nach Alter bei Rentenbeginn: die Tabelle
  3. Was kostet der Abschlag in Euro?
  4. Was bedeutet der Abschlag für typische Entgeltpunkte?
  5. Wann entfällt der Abschlag? Die Regel der 40 Jahre
  6. Beispiel: Was ändert ein Jahr früher oder später?
  7. Bleibt der Abschlag in der Altersrente bestehen?
  8. Vergleich: Abschläge bei der vorzeitigen Altersrente
  9. Wie oft ist der Höchstabschlag der Normalfall?
  10. Drei Fehler beim Umgang mit dem Abschlag
Das Wichtigste in Kürze
  • Pro Monat vor dem 65. Geburtstag sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, also die Rente um 0,3 %; beginnt die Rente vor dem 62. Geburtstag, gilt das Alter 62 – höchstens also 10,8 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI).
  • Mit 40 Jahren Pflichtbeiträgen und bestimmten weiteren Zeiten verschieben sich die Grenzen auf 63 und 60 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI).
  • Bei 1.200 € brutto vor Abschlag kostet der Höchstabschlag 129,60 € im Monat, bei 1.500 € sind es 162,00 €.
  • Das Durchschnittsalter beim Zugang lag 2024 bei 54,5 Jahren (Männer) und 53,5 Jahren (Frauen) – deutlich unter 62; der Höchstabschlag ist daher der Normalfall (BT-Drs. 21/1792).

Beginnt die Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Geburtstag, wird sie für jeden fehlenden Monat um 0,3 % gekürzt (Zugangsfaktor minus 0,003). Weil bei Beginn vor dem 62. Geburtstag das Alter 62 zählt, beträgt der Höchstabschlag 36 × 0,3 % = 10,8 %; mit 40 Jahren bestimmter Beitragszeiten verschiebt sich die Grenze auf 63 Jahre (§ 77 SGB VI, Stand 24.10.2026).

Wie entsteht der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?

Der Abschlag ist keine Strafe, sondern Folge der Rentenformel. Jede Rente wird mit einem Zugangsfaktor multipliziert; er beträgt 1,0, wenn die Rente mit der vorgesehenen Altersgrenze beginnt, und sinkt, wenn sie früher einsetzt. Für die Erwerbsminderungsrente legt § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI fest: Für jeden Kalendermonat vor dem Ende des Monats des 65. Geburtstags verringert sich der Faktor um 0,003. Wer eine Rente vor dem 62. Geburtstag erhält, wird so behandelt, als wäre er 62 – der Bezug vor dem 62. Geburtstag gilt dabei ausdrücklich nicht als vorzeitige Inanspruchnahme.

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet das in ihrer Broschüre vor und nennt als Höchstwert 10,8 %. Die Rechnung dahinter ist einfach: Von 62 bis 65 liegen 36 Monate, 36 × 0,003 = 0,108. Wie sich das in die Gesamtrechnung einfügt, steht auf der Seite Erwerbsminderungsrente Höhe; hier geht es nur um den Abschlag.

Abschläge nach Alter bei Rentenbeginn: die Tabelle

Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch der Abschlag je nach Alter bei Rentenbeginn ausfällt – einmal in der Regel (Grenze 65), einmal mit 40 Jahren der begünstigten Zeiten (Grenze 63).

Abschlag und Zugangsfaktor nach Alter bei Rentenbeginn, ohne und mit 40 Jahren begünstigter Zeiten; § 77 Abs. 2 und 4 SGB VI, eigene Berechnung (0,003 je Monat, höchstens 36 Monate); Stand 24.10.2026.
Alter bei RentenbeginnRegel: Monate AbschlagRegel: AbschlagRegel: ZugangsfaktorMit 40 Jahren: AbschlagMit 40 Jahren: Zugangsfaktor
unter 60 Jahre3610,8 %0,89210,8 %0,892
60 Jahre3610,8 %0,89210,8 %0,892
61 Jahre3610,8 %0,8927,2 %0,928
62 Jahre3610,8 %0,8923,6 %0,964
63 Jahre247,2 %0,9280 %1,000
63 Jahre 6 Monate185,4 %0,9460 %1,000
64 Jahre123,6 %0,9640 %1,000
65 Jahre und älter00 %1,0000 %1,000

Abschlag bei Erwerbsminderungsrente nach Alter bei Rentenbeginn

Minderung der Rente in Prozent: 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (Beginn mit 62 Jahren oder früher)

0 %5 %10 %15 %10,862 und jünger7,2633,6640,065 und älter

§ 77 Abs. 2 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung; eigene Berechnung 36/24/12 Monate × 0,3 %. Mit 40 Jahren Wartezeit entfällt der Abschlag ab 63. Stand 24.10.2026.

Die Tabelle gilt für jede Rente wegen Erwerbsminderung, auch für Erziehungsrenten. Die Altersangabe meint jeweils das Alter bei Rentenbeginn, nicht das beim Antrag oder bei der Diagnose. Unter 60 Jahren ändert sich nichts mehr: Der Deckel liegt bei 36 Monaten.

Was kostet der Abschlag in Euro?

Prozentzahlen wirken abstrakt. Konkret kostet der Abschlag jeden Monat Geld, und zwar lebenslang, weil er auch in die Folgerente übergeht. Die nächste Tabelle zeigt für typische Bruttobeträge vor Abschlag, wie viel Rente übrig bleibt.

Monatliche Wirkung des Abschlags auf eine Bruttorente (volle Erwerbsminderung); eigene Berechnung nach § 77 SGB VI; Stand 24.10.2026.
Rente vor AbschlagAbschlag 3,6 % kostetAbschlag 7,2 % kostetAbschlag 10,8 % kostetRente nach 10,8 %Verlust in zehn Jahren (10,8 %)
800 €28,80 €57,60 €86,40 €713,60 €10.368 €
1.000 €36,00 €72,00 €108,00 €892,00 €12.960 €
1.200 €43,20 €86,40 €129,60 €1.070,40 €15.552 €
1.500 €54,00 €108,00 €162,00 €1.338,00 €19.440 €

Der Zehnjahreswert ist einfache Multiplikation (Abschlagsbetrag × 120 Monate) ohne Rentenanpassungen. Er zeigt die Größenordnung: Bei 1.200 € Rente vor Abschlag entgehen über zehn Jahre rund 15.500 € brutto.

Was bedeutet der Abschlag für typische Entgeltpunkte?

Wer seine Entgeltpunkte aus der Renteninformation kennt, kann den Abschlag direkt ablesen. Die Tabelle rechnet mit dem Rentenwert 42,52 € (seit 01.07.2026) für die volle Rente.

Volle Erwerbsminderungsrente brutto bei 20 bis 40 Entgeltpunkten nach Zugangsfaktor, Rentenwert 42,52 €; eigene Berechnung nach § 64, § 77 SGB VI; Stand 24.10.2026.
Entgeltpunkte (inkl. Zurechnungszeit)Ohne AbschlagFaktor 0,964 (12 Monate)Faktor 0,928 (24 Monate)Faktor 0,892 (36 Monate)Differenz 0,892 gegen 1,0
20850,40 €819,79 €789,17 €758,56 €91,84 €
301.275,60 €1.229,68 €1.183,76 €1.137,84 €137,76 €
351.488,20 €1.434,62 €1.381,05 €1.327,47 €160,73 €
401.700,80 €1.639,57 €1.578,34 €1.517,11 €183,69 €

Die Zeile mit 35 Entgeltpunkten entspricht der DRV-Beispieltabelle „35 Versicherungsjahre, Durchschnittsverdienst“ mit 1.488,20 € ohne Abschlag. Für die Praxis gilt: Die Tabelle der Deutschen Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Abschläge dort nicht berücksichtigt sind. Wer sie vergleicht, muss die Kürzung selbst abziehen.

Wann entfällt der Abschlag? Die Regel der 40 Jahre

§ 77 Abs. 4 SGB VI ersetzt für bestimmte Versicherte das 65. durch das 63. und das 62. durch das 60. Lebensjahr. Das gilt für Erwerbsminderungsrenten, die auf 40 Jahren mit bestimmten Zeiten beruhen. Gemeint sind Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten (etwa für Kindererziehung) und bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten; welche Zeiten genau zählen, regeln die in der Vorschrift genannten Paragrafen (§ 51 Abs. 3a und 4, § 52 Abs. 2 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung fasst es so zusammen: Mit 40 Jahren bleibt es bei 63 Jahren für die abschlagfreie Erwerbsminderungsrente statt bei 65.

Die Folge: Der Höchstabschlag von 10,8 % greift dann erst bei Rentenbeginn mit 60 Jahren oder früher. Mit 61 sind es 7,2 %, mit 62 nur noch 3,6 %, ab 63 gar keiner. Wer 40 Jahre zusammen hat und mit Mitte 50 erwerbsgemindert wird, profitiert allerdings nicht: Unter 60 bleibt es beim Höchstabschlag. Ob Ihre Zeiten für die Regel reichen, sagt Ihr Versicherungsverlauf; im Zweifel klärt es die Beratung der Rentenversicherung.

Beispiel: Was ändert ein Jahr früher oder später?

Ein Modellfall verdeutlicht die Größenordnung. Eine Versicherte hat nach Zurechnung 35 Entgeltpunkte. Beginnt die volle Rente mit 61 Jahren, gilt der Höchstabschlag: 35 × 0,892 × 42,52 € = 1.327,47 € brutto. Beginnt sie mit 63, sind es nach der Regel 24 Monate Abschlag, also 35 × 0,928 × 42,52 € = 1.381,05 €. Mit 65 beträgt sie 1.488,20 €. Der Unterschied zwischen 61 und 65 beträgt damit 160,73 € brutto im Monat. Das heißt nicht, dass Warten sich lohnt – der Rentenbeginn steht bei Erwerbsminderung nicht zur Wahl –, sondern zeigt, wie der Zugangsfaktor wirkt. Wer 40 Jahre begünstigte Zeiten hat, fährt mit dem Beginn mit 63 Jahren ohne Abschlag besser: 1.488,20 € statt 1.381,05 €.

Bleibt der Abschlag in der Altersrente bestehen?

Wenn die Erwerbsminderungsrente mit der Regelaltersgrenze endet, schließt sich in der Regel eine Altersrente an. Dazu schreibt die Deutsche Rentenversicherung: Der Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen. Rechtlich steckt das in § 77 Abs. 3 SGB VI. Danach behalten Entgeltpunkte, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen, deren Zugangsfaktor. Der Faktor erhöht sich nur für Monate, in denen eine Rente nicht bezogen wurde – etwa um 0,003 je Monat, wenn eine Erwerbsminderungsrente mit Faktor unter 1,0 zwischen dem 62. Geburtstag und dem Ende des Monats des 65. Geburtstags nicht bezogen wurde. Wie das im Einzelfall wirkt, hängt von Ihrem Verlauf ab und ist Sache der Rentenversicherung. Mehr zum Übergang lesen Sie unter Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente.

Vergleich: Abschläge bei der vorzeitigen Altersrente

Die Rentenversicherung nennt zum Vergleich auch die Zugangsfaktoren bei vorzeitigem Beginn einer Altersrente. Sie folgen demselben Prinzip von 0,3 % je Monat, nur ohne Deckel bei 36 Monaten.

Zugangsfaktor bei vorzeitigem Rentenbeginn einer Altersrente; Deutsche Rentenversicherung, „Wie wird meine Rente berechnet?“ (Auszug, gerundet), abgerufen 24.10.2026.
Beginn Monate vor der Altersgrenze612182430364248
Zugangsfaktor0,980,960,950,930,910,890,870,86

Für Erwerbsgeminderte bedeutet der Unterschied: Sie kommen nicht freiwillig früher in Rente, sondern aus gesundheitlichen Gründen. Trotzdem tragen sie den Abschlag in gleicher Höhe, begrenzt auf 36 Monate. Der Gesetzgeber hat die Wirkung durch die lange Zurechnungszeit gemildert, den Abschlag selbst aber nicht abgeschafft.

Wie oft ist der Höchstabschlag der Normalfall?

Das Durchschnittsalter beim Zugang in eine Erwerbsminderungsrente lag 2024 laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung bei 54,5 Jahren (Männer) und 53,5 Jahren (Frauen); 2015 waren es 52,1 und 51,2 (BT-Drs. 21/1792). Wer im Durchschnitt mit Mitte 50 beginnt, liegt weit unter der Grenze von 62 Jahren und bekommt damit rechnerisch den Höchstabschlag – es sei denn, er gehört zur kleinen Gruppe, die 40 Jahre Zeiten vorweisen kann und erst mit 60 oder später beginnt. Der Anteil der Neurenten mit Abschlag ist in den für diese Seite geprüften Primärquellen nicht ausgewiesen; Pressezahlen dazu bleiben deshalb unberücksichtigt.

Drei Fehler beim Umgang mit dem Abschlag

  1. Abschlag und Zurechnungszeit gegeneinander aufrechnen. Beide wirken unabhängig: Die Zurechnungszeit erhöht die Entgeltpunkte, der Abschlag senkt den Zugangsfaktor. Ein früherer Beginn bedeutet längere Zurechnung und höheren Abschlag – bis 62; darunter ändert sich nur noch die Zurechnung. Siehe Zurechnungszeit.
  2. Die DRV-Tabellenwerte für den Auszahlbetrag halten. Sie sind brutto und ohne Abschlag. Netto sinken sie durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch einmal; der Netto-Rechner zeigt den Weg.
  3. Auf einen späteren Beginn spekulieren. Der Rentenbeginn folgt aus dem Verfahren (frühestens im siebten Monat bei befristeten Renten, siehe Voraussetzungen); ein bewusstes Verschieben würde Rente kosten statt Abschlag sparen.

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Häufige Fragen

Wie hoch sind die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente?

Für jeden Monat, den die Rente vor dem Ende des Monats des 65. Geburtstags beginnt, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 – das sind 0,3 %. Beginnt sie vor dem 62. Geburtstag, wird so gerechnet, als hätte sie mit 62 begonnen. Der Höchstabschlag beträgt deshalb 36 × 0,3 % = 10,8 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI).

Gibt es die Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge?

Ja, in zwei Fällen: Wenn die Rente erst mit 65 Jahren oder später beginnt, und wenn Sie 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten und bestimmten Anrechnungs- oder Ersatzzeiten nachweisen – dann gilt die abschlagfreie Grenze von 63 statt 65 Jahren (§ 77 Abs. 4 SGB VI).

Ab welchem Alter ist die Erwerbsminderungsrente abschlagsfrei?

Regulär ab 65 Jahren; mit 40 Jahren der genannten Zeiten ab 63 Jahren. Wer mit 64 beginnt, hat 3,6 % Abschlag (12 Monate), wer mit 63 beginnt 7,2 % (24 Monate), jeweils ohne die 40-Jahres-Regel.

Gilt der Abschlag auch für die teilweise Erwerbsminderungsrente?

Ja. Der Zugangsfaktor wirkt auf alle Entgeltpunkte der Rente, gleich ob voll oder teilweise. Die teilweise Rente ist ohnehin nur halb so hoch (Rentenartfaktor 0,5), der Abschlag mindert diese Hälfte noch einmal um bis zu 10,8 % (§ 67, § 77 SGB VI).

Bleibt der Abschlag bei der Altersrente bestehen?

Im Allgemeinen ja. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt, dass der Abschlag auch bei einer Folgerente wie der Altersrente bestehen bleibt. § 77 Abs. 3 SGB VI regelt, unter welchen Bedingungen sich der Zugangsfaktor für Monate ohne Rentenbezug erhöht; lassen Sie das im Einzelfall von der Rentenversicherung prüfen.

Kann man den Abschlag verhindern oder ausgleichen?

Bei der Erwerbsminderungsrente nicht durch Zahlungen. Die Abschläge folgen dem Rentenbeginn, den Sie kaum steuern können. Den Unterschied zum bisherigen Netto kann nur zusätzliche Absicherung ausgleichen, etwa eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Quellen

  1. § 77 SGB VI – Zugangsfaktor – abgerufen 24.10.2026
  2. § 67 SGB VI – Rentenartfaktor – abgerufen 24.10.2026
  3. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026), S. 16–17 – abgerufen 24.10.2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Wie wird meine Rente berechnet? (Zugangsfaktor) – abgerufen 24.10.2026
  5. Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/1792, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 21/1357 (Zugangsalter) – 23.09.2025
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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