Voraussetzungen

Volle Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen und Höhe

Die volle Erwerbsminderungsrente ist die höchste Rentenart wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier steht, wer sie bekommt, wie sie berechnet wird und was man dazuverdienen darf.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wann ist man voll erwerbsgemindert?
  2. Welche Versicherungszeiten braucht man?
  3. Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?
  4. Was darf man zur vollen Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?
  5. Von der Bruttorente zur Lücke: eine Modellrechnung
  6. Was bei voller Erwerbsminderung sonst noch gilt
  7. Befristung, Antrag und Rentenbeginn
  8. Häufige Missverständnisse zur vollen Erwerbsminderung
Das Wichtigste in Kürze
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
  • Voll erwerbsgemindert sind auch bestimmte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen sowie Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
  • Die Rente beträgt den vollen Rentenartfaktor 1,0; bei 35 Versicherungsjahren und Durchschnittsverdienst sind es laut DRV-Tabelle ab 01.07.2026 1.488,20 € brutto, ohne Abschläge.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei voller Erwerbsminderung 2026 20.763,75 € (§ 96a SGB VI).
  • Voraussetzungen sind Wartezeit (5 Jahre) und 3 Jahre Pflichtbeiträge in 5 Jahren; die durchschnittliche neu bewilligte Rente lag 2024 bei 1.041 € monatlich.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Bei 35 Versicherungsjahren und Durchschnittsverdienst liegt die volle Rente brutto bei 1.488,20 €; die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2026 20.763,75 €. Stand 25.10.2026.

Allgemeine InformationOb jemand voll erwerbsgemindert ist, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Dieses kostenlose Portal ist keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler und beurteilt keine Einzelfälle; Auskunft gibt das Servicetelefon 0800 1000 4800.

Wann ist man voll erwerbsgemindert?

§ 43 Abs. 2 SGB VI definiert die volle Erwerbsminderung über das Leistungsvermögen: Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Maßstab ist also nicht der bisherige Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt, und gemeint ist ein Zustand, der nicht absehbar vorübergeht. Hinzu kommen Fälle, die das Gesetz ausdrücklich gleichstellt: Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen u. ä.), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Daneben gibt es die bekannte Arbeitsmarktrente: Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber arbeitslos ist, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, erhält die volle statt der halben Rente (DRV-Broschüre S. 5, 11, 13). Der Arbeitsmarkt gilt dann als verschlossen. Mehr zu dieser Konstellation steht auf Arbeitsmarktrente.

Wege zur vollen Erwerbsminderungsrente im Überblick; § 43 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung (Broschüre S. 5, 11–13); Stand 25.10.2026.
WegKernRechtsgrundlage
Leistungsvermögen unter 3 StundenAußerstande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten§ 43 Abs. 2 Satz 2
Arbeitsmarktrente3 bis unter 6 Stunden, aber kein Teilzeitarbeitsplatz verfügbarDRV-Broschüre S. 11, 13
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte MenschenWegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
Nicht erfolgreiche EingliederungVoll erwerbsgemindert schon vor Erfüllung der Wartezeit§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2

Welche Versicherungszeiten braucht man?

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen denen der teilweisen Erwerbsminderung: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB VI). Für Menschen, die schon vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und es seitdem ununterbrochen sind, gilt die Wartezeit von 20 Jahren (§ 43 Abs. 6, § 50 Abs. 2 SGB VI); sie betrifft nach den Angaben der Rentenversicherung insbesondere Beschäftigte in Werkstätten (Broschüre S. 12). Die Einzelheiten stehen auf Wartezeit bei der Erwerbsminderungsrente und 3 von 5 Jahren.

Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?

Die Berechnung folgt der Formel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI). Bei voller Erwerbsminderung ist der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 SGB VI), der aktuelle Rentenwert beträgt seit 01.07.2026 42,52 € (vorher 40,79 €). Einen Entgeltpunkt erhält man für ein Jahr Beitragszahlung nach dem Durchschnittsverdienst; das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 €. Hinzu kommen die Zurechnungszeit und mögliche Abschläge (Zurechnungszeit, Abschläge).

Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht in ihrer Broschüre eine Tabelle zur Orientierung. Sie enthält die Zurechnungszeit, berücksichtigt aber keine Abschläge, die höchstens 10,8 Prozent betragen.

Rente bei voller Erwerbsminderung ab 01.07.2026 (Rentenwert 42,52 €, inkl. Zurechnungszeit, Abschläge nicht berücksichtigt); Deutsche Rentenversicherung, Broschüre S. 14; Stand 25.10.2026.
Versicherungsjahre70 % vom Durchschnitt100 %130 %
25744,10 €1.063,00 €1.381,90 €
30892,92 €1.275,60 €1.658,28 €
351.041,74 €1.488,20 €1.934,66 €
401.190,56 €1.700,80 €2.211,04 €
451.339,38 €1.913,40 €2.487,42 €

Volle Erwerbsminderungsrente nach Versicherungsjahren (Durchschnittsverdiener)

Euro pro Monat brutto, ab 01.07.2026, inklusive Zurechnungszeit, ohne Abschlag: 1,0 Entgeltpunkte je Jahr × 42,52 €

0 €1.000 €2.000 €3.000 €1.06325 Jahre1.27630 Jahre1.48835 Jahre1.70140 Jahre1.91345 Jahre

Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ (Rentenwert 42,52 €, gültig ab 01.07.2026), Seite 14; Abschlag von bis zu 10,8 % nicht berücksichtigt. Stand 24.10.2026.

Zum Vergleich: Die durchschnittlich neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat bei rund 171.000 Neuzugängen; das Durchschnittsalter beim Zugang betrug 54,5 Jahre (Männer), 53,5 Jahre (Frauen). Die Tabellenwerte sind Brutto-Werte; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Steuern verringern den Auszahlbetrag. Die persönliche Rente und die Lücke zum Netto zeigt der EM-Renten-Rechner; der Netto-Rechner den Weg von Brutto zu Netto.

Was darf man zur vollen Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. 2026 sind das 5,25 × 3.955 € = 20.763,75 € pro Jahr (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Für 2027 liegt ein Entwurfswert von 21.682,50 € pro Jahr vor (Bezugsgröße 4.130 € laut Kabinettsentwurf, Bundesrat ausstehend). Wird die Grenze überschritten, werden 40 % des Überschusses (Zwölftel) abgezogen. Die Tätigkeit muss im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Berechnungen ermöglicht der Hinzuverdienst-Rechner; Details erklärt Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente.

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen außerdem bis zu sechs Monate drei Stunden oder mehr täglich arbeiten, ohne dass dies zunächst den Rentenanspruch berührt (§ 43 Abs. 7 SGB VI). Die Hinzuverdienstregeln gelten währenddessen weiter. Kein Einfluss auf die Rentenhöhe haben nach der Rentenversicherung der Verdienst als Pflegeperson bis zur Höhe des üblichen Pflegegeldes und der Verdienst in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (Broschüre S. 21–23).

Von der Bruttorente zur Lücke: eine Modellrechnung

Wie groß die Differenz zum bisherigen Einkommen ausfällt, zeigt ein Modell. Es nimmt die Rente aus der Tabelle (35 Versicherungsjahre, 100 % Durchschnittsverdienst: 1.488,20 € brutto) und einen pauschalen Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung von 12,4 Prozent an. Dieser Richtwert setzt sich zusammen aus 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,5 Prozent halbem Zusatzbeitrag (Annahme) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung; Kinderlose zahlen mehr. Steuern sind nicht berücksichtigt, weil sie bei vielen Erwerbsminderungsrenten nicht anfallen; ob das auf Sie zutrifft, hängt vom Gesamteinkommen ab (Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig?).

Modellrechnung Bruttorente, Abzug und Lücke (vereinfacht, ohne Steuer); Rente nach DRV-Tabelle S. 14, Abzug 12,4 % als Annahme, eigene Rechnung; Stand 25.10.2026.
PositionMonatlich
Bruttorente (35 Jahre, 100 %, ohne Abschlag)1.488,20 €
Abzug Kranken- und Pflegeversicherung (12,4 %)−184,54 €
Rente nach Abzug (Modell)1.303,66 €
Beispiel-Netto bisher (Annahme)2.400,00 €
Lücke zum bisherigen Netto (Modell)1.096,34 €

Das Modell ist keine Prognose für Ihre Situation, zeigt aber die typische Größenordnung: Die gesetzliche Rente deckt im Beispiel gut die Hälfte des früheren Nettos. Eigene Werte lassen sich im EM-Renten-Rechner einsetzen, ohne Gesundheitsangaben. Abschläge, die bei Rentenbeginn vor dem 65. Geburtstag bis zu 10,8 Prozent betragen können, mindern die Rente zusätzlich (Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente).

Was bei voller Erwerbsminderung sonst noch gilt

  • Krankenversicherung: Rentner sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist; freiwillig oder privat Versicherte können unter besonderen Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen (DRV-Broschüre S. 26–27).
  • Grundsicherung: Reicht die Rente nicht aus, kommt Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Betracht; Ende 2024 bezogen 176.975 Menschen (Ende 2024) sie neben angerechneter Rente.
  • Umzug ins Ausland: Bei dauerhaftem Umzug kann sich die Rente ändern; vorher beraten lassen (DRV-Broschüre S. 28).
  • Altersrente: Mit der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente zur Altersrente (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Eine Besonderheit des Bestandsrenten-Zuschlags: Erwerbsminderungsrenten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 % (Rentenbeginn 01/2001 bis 06/2014) bzw. 4,5 % (Rentenbeginn 07/2014 bis 12/2018); ein Antrag ist dafür nicht nötig. Für ab 2019 beginnende Renten gibt es diesen Zuschlag nicht. Das erklärt Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten.

Befristung, Antrag und Rentenbeginn

Die volle Rente wird in der Regel zunächst befristet, für längstens drei Jahre, und kann verlängert werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die befristete Rente beginnt frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, unbefristete schon im Monat danach, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wurde. Die Fragen rund um Beginn und Dauer behandeln Erwerbsminderungsrente befristet, Volle Erwerbsminderungsrente unbefristet und Erwerbsminderungsrente rückwirkend. Den Weg zum Antrag beschreibt Erwerbsminderungsrente beantragen.

Zur Einordnung der Zahlen: Die Rentenversicherung spricht von rund 350.000 Anträgen pro Jahr, und 2024 standen 181.738 Bewilligungen 161.876 Ablehnungen gegenüber (BT-Drs. 21/1792). Die volle Rente ist also keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis eines Verfahrens mit klaren Voraussetzungen. Wie dieses Verfahren aufgebaut ist, beschreibt der Bereich Antrag; die Gründe für Ablehnungen fasst Erwerbsminderungsrente abgelehnt zusammen.

Häufige Missverständnisse zur vollen Erwerbsminderung

  • „Volle Erwerbsminderung heißt, dass ich gar nicht mehr arbeiten darf.“ Nein. Hinzuverdienst ist im Rahmen der Grenzen und des Leistungsvermögens möglich.
  • „Die volle Rente ersetzt mein Netto.“ Sie ersetzt meist nur einen Teil; die Tabelle zeigt Größenordnungen.
  • „Voll erwerbsgemindert ist, wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.“ Maßgeblich ist der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht der Beruf; Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (Berufsschutz).
  • „Die Diagnose bestimmt die Rentenart.“ Die Stundenzahl bestimmt die Rentenart, nicht die Diagnose.

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Häufige Fragen

Ab wann bekommt man volle Erwerbsminderungsrente?

Wenn man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Wer 3 bis unter 6 Stunden könnte, aber keinen Teilzeitjob findet, erhält die volle Rente als Arbeitsmarktrente.

Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?

Das hängt von den Entgeltpunkten ab. Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Broschüre (S. 14) als Beispiel 1.488,20 € brutto bei 35 Versicherungsjahren und Durchschnittsverdienst ab 01.07.2026, ohne Abschläge. Die durchschnittliche neu bewilligte Rente lag 2024 bei 1.041 € monatlich.

Wie viel darf ich zur vollen Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?

Die kalenderjährliche Grenze beträgt 2026 20.763,75 € (3/8 der 14-fachen Bezugsgröße von 3.955 €; § 96a Abs. 1c SGB VI). Wird sie überschritten, wird ein Teil des Mehrverdienstes angerechnet.

Ist die volle Erwerbsminderungsrente befristet?

In der Regel ja, zunächst für längstens drei Jahre; Verlängerungen sind möglich. Nach neun Jahren Gesamtdauer der Befristung ist bei Renten unabhängig von der Arbeitsmarktlage in der Regel von einer unbefristeten Rente auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Brauche ich für die volle Rente andere Beitragszeiten als für die teilweise?

Nein. Die Voraussetzungen sind gleich: Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, mit den bekannten Ausnahmen (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI).

Was gilt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen?

Sie gelten nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI als voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wer schon vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, braucht 20 Jahre Wartezeit (§ 43 Abs. 6, § 50 Abs. 2 SGB VI).

Quellen

  1. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 25.10.2026
  2. § 96a SGB VI – Hinzuverdienstgrenze – abgerufen 24.10.2026
  3. § 50 SGB VI – Wartezeiten – abgerufen 25.10.2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (21. Auflage 7/2026), S. 5, 11–14, 20–22 – abgerufen 24.10.2026
  5. BT-Drs. 21/3080 – Rentenversicherungsbericht 2025 (Rentenzugang 2024) – Bundestag hib 723/2025, 22.12.2025
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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