Voraussetzungen

Arbeitsmarktrente: Volle Erwerbsminderungsrente bei verschlossenem Arbeitsmarkt

Wer zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber keinen passenden Teilzeitplatz findet, bekommt die volle Rente statt der halben. Das nennt man Arbeitsmarktrente. Hier steht, wie sie funktioniert, wie oft sie vorkommt und was sie von der teilweisen Rente unterscheidet.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wie funktioniert die Arbeitsmarktrente?
  2. Welche Voraussetzungen gelten?
  3. Wie viele Arbeitsmarktrenten gibt es?
  4. Wie hoch ist die Arbeitsmarktrente, und wie lange wird sie gezahlt?
  5. Was die Rentenart in Euro ausmacht
  6. Wer trägt die Kosten? Die Rolle der Bundesagentur für Arbeit
  7. Was gilt bei Umzug ins Ausland und bei Hinzuverdienst?
  8. Fünf häufige Missverständnisse
Das Wichtigste in Kürze
  • Wer 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnte, aber arbeitslos ist, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, gilt als voll erwerbsgemindert und erhält die volle Rente (Deutsche Rentenversicherung, S. 11 und 13).
  • Die Rente ist in der Regel befristet; sie hängt von der Arbeitsmarktlage ab und kann wiederholt verlängert werden – anders als eine rein gesundheitlich begründete volle Rente, die nach neun Jahren Befristung in der Regel unbefristet wird.
  • 2024 gingen 19.397 Arbeitsmarktrenten zu (2015: 24.151, ein Rückgang um knapp 20 %), das sind rund ein Neuntel aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Bei dauerhaftem Umzug ins Ausland kann sich die Arbeitsmarktrente in eine teilweise Rente wandeln, außer bei Umzug in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz oder bestimmte Abkommensstaaten.

Eine Arbeitsmarktrente ist die volle Erwerbsminderungsrente für Versicherte, die noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnten, aber arbeitslos sind, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist (verschlossener Arbeitsmarkt). Sie wird in der Regel befristet gezahlt; 2024 gingen 19.397 solcher Renten zu (BT-Drs. 21/1792, Deutsche Rentenversicherung, Stand 24.10.2026).

Wie funktioniert die Arbeitsmarktrente?

Das Gesetz knüpft die volle Erwerbsminderungsrente an ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nur teilweise erwerbsgemindert und bekommt die halbe Rente (§ 43 Abs. 1 SGB VI, Rentenartfaktor 0,5). Die Praxis kennt aber einen Zwischenfall: Es kann sein, dass ein Mensch mit einem Restvermögen von drei bis unter sechs Stunden gar keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, der zu ihm passt. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung den Grundsatz des „verschlossenen Arbeitsmarkts“ entwickelt, den die Deutsche Rentenversicherung so beschreibt: Wer drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber arbeitslos ist, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, gilt als voll erwerbsgemindert.

Der Unterschied zur ganz normalen vollen Rente liegt in der Begründung. Die gewöhnliche volle Rente beruht allein auf der Gesundheit: Unter drei Stunden täglich geht nichts. Die Arbeitsmarktrente beruht dagegen zusätzlich auf der Lage am Arbeitsmarkt. Deshalb wird sie nur befristet gezahlt und immer wieder neu geprüft; fällt die Voraussetzung weg, bleibt die teilweise Rente. Wie der Anspruch auf eine Rente bei sechs Stunden und mehr aussieht, erklärt die Seite Erwerbsminderung: Drei oder sechs Stunden täglich.

Welche Voraussetzungen gelten?

Die Arbeitsmarktrente setzt wie jede Erwerbsminderungsrente die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus: fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43, § 50 SGB VI; ausführlich im Überblick über die Voraussetzungen). Dazu kommen die medizinischen Voraussetzungen und die Arbeitsmarktlage. Die Prüfung läuft in folgender Reihenfolge ab:

  1. Medizinische Beurteilung: Die Rentenversicherung stellt fest, wie viele Stunden täglich Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Maßstab ist jede Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf.
  2. Einordnung nach Stunden: unter 3 Stunden = volle Rente, 3 bis unter 6 Stunden = teilweise Rente, 6 Stunden und mehr = keine Rente (§ 43 SGB VI).
  3. Arbeitsmarktlage bei 3 bis unter 6 Stunden: Gibt es keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz, wird die volle statt der teilweisen Rente gezahlt.
  4. Befristung: Die Rente wird in der Regel zunächst für längstens drei Jahre bewilligt (§ 102 Abs. 2 SGB VI) und kann verlängert werden.
Leistungsvermögen und Rentenart; Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Das Netz für alle Fälle“, S. 5 und 11; § 43 SGB VI; Stand 24.10.2026. Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung.
Täglich noch möglichRentenartRentenartfaktorBegründung
unter 3 Stundenvolle Erwerbsminderung1,0gesundheitlich
3 bis unter 6 Stunden, kein passender Teilzeitplatzvolle Erwerbsminderung (Arbeitsmarktrente)1,0gesundheitlich und Arbeitsmarkt
3 bis unter 6 Stunden, Teilzeitplatz vorhandenteilweise Erwerbsminderung0,5gesundheitlich
6 Stunden und mehrkeine Erwerbsminderung–Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3)

Die Zeile mit 6 Stunden zeigt eine wichtige Asymmetrie: Wer sechs Stunden und mehr kann, hat nie Anspruch, selbst wenn der Arbeitsmarkt dafür keine Stellen hat (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Arbeitsmarktlage zählt nur im Bereich zwischen drei und sechs Stunden.

Wie viele Arbeitsmarktrenten gibt es?

Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage die Zahl der erstmals oder durch Änderung der Leistungsart zugegangenen vollen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten für 2015 bis 2024 angegeben (BT-Drs. 21/1792, Frage 3, Statistik der Deutschen Rentenversicherung). Die Tabelle zeigt die Entwicklung, nach Trägern getrennt.

Zugänge an (vollen) arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten nach § 224 SGB VI, erstmals oder durch Änderung der Leistungsart, nach Rentenversicherungsträger; BT-Drs. 21/1792 (Tabelle zu Frage 3), Summen eigene Rechnung; abgerufen 24.10.2026.
JahrDRV BundDRV RegionalträgerDRV Knappschaft-Bahn-SeeZusammen
20156.74615.9101.49524.151
20167.43315.5741.51624.523
20178.10514.2031.44623.754
20188.50912.7931.19022.492
20198.19611.5521.16220.910
20209.51311.9401.14322.596
20219.56211.01593721.514
20228.92510.77093620.631
20237.94210.10287118.915
20248.7019.85184519.397

Die Zahl ist von 24.151 (2015) auf 19.397 (2024) gesunken, ein Rückgang um knapp 20 %. Gemessen an den rund 171.000 Rentenzugängen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2024 (Rentenversicherungsbericht 2025) macht die Arbeitsmarktrente damit etwa 11 % aus; der Vergleich ist grob, weil die Zahlen unterschiedliche Abgrenzungen haben (die Arbeitsmarktrenten zählen auch Änderungen der Leistungsart). Bemerkenswert ist die Verschiebung zwischen den Trägern: Bei der DRV Bund stieg die Zahl bis 2021, bei den Regionalträgern sank sie dauerhaft.

Wie hoch ist die Arbeitsmarktrente, und wie lange wird sie gezahlt?

Die Höhe entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × 1,0 × Rentenwert von 42,52 €. Bei 30 Entgeltpunkten und Zugangsfaktor 0,892 sind das 1.137,84 € brutto, statt 568,92 € bei der teilweisen Rente – ein Unterschied von 568,92 € im Monat. Das erklärt, warum die Frage „Welche Rentenart bekomme ich?“ finanziell so wichtig ist. Wie sie sich aus der Formel ergibt, steht auf Erwerbsminderungsrente Höhe.

Befristet wird die Rente zunächst für höchstens drei Jahre, danach kann sie verlängert werden, jeweils um höchstens drei Jahre (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Für Renten, deren Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt, gilt: Nach einer Gesamtbefristungsdauer von neun Jahren geht das Gesetz davon aus, dass die Minderung nicht behoben werden kann, und die Rente wird unbefristet gezahlt. Bei Arbeitsmarktrenten gilt diese Neun-Jahres-Regel nicht in derselben Weise: Die Rentenversicherung schreibt, dass bei einem Anspruch, der auch auf der Arbeitsmarktlage beruht, die Befristung immer wieder verlängert werden kann (DRV, S. 19). Lesen Sie dazu auch Erwerbsminderungsrente befristet und Volle Erwerbsminderungsrente unbefristet.

Was die Rentenart in Euro ausmacht

Dass die Frage nach der Rentenart so umkämpft ist, zeigt ein Blick auf die Beträge. Die Tabelle stellt die volle und die teilweise Rente bei gleichen Entgeltpunkten und Höchstabschlag gegenüber (Rentenwert 42,52 €).

Volle Rente (auch als Arbeitsmarktrente) gegen teilweise Rente, brutto, Zugangsfaktor 0,892, Rentenwert 42,52 €; eigene Berechnung nach §§ 64, 67, 77 SGB VI; Stand 24.10.2026.
EntgeltpunkteVolle RenteTeilweise RenteUnterschied im MonatUnterschied im Jahr
20758,56 €379,28 €379,28 €4.551,36 €
301.137,84 €568,92 €568,92 €6.827,04 €
401.517,11 €758,56 €758,55 €9.102,66 €

Der Unterschied beträgt je nach Punktzahl 4.500 bis 9.100 € brutto im Jahr. Deshalb ist die Arbeitsmarktrente für Betroffene keine Nebensache. Zugleich ist sie anfälliger als die gesundheitlich begründete volle Rente: Verbessert sich der Teilzeitmarkt oder ändert sich das Leistungsvermögen, kann die Rente zur teilweisen Rente werden. Wer das fürchtet, plant mit der niedrigeren Zahl und schließt die Lücke durch zusätzliche Absicherung, nicht durch Vertrauen auf die dauerhafte Fortzahlung.

Wer trägt die Kosten? Die Rolle der Bundesagentur für Arbeit

Weil die Arbeitsmarktrente die Folge eines fehlenden Teilzeitangebots ist, trägt die Arbeitslosenversicherung einen Teil. § 224 SGB VI sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch auch von der Arbeitsmarktlage abhängt, einen Ausgleichsbetrag zahlt. Er beträgt pauschal die Hälfte der entsprechenden Aufwendungen und berücksichtigt unter anderem die durchschnittliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs, der stattdessen bestanden hätte. Für Betroffene ändert das nichts an der Höhe der Rente, es erklärt aber, warum die Rentenversicherung die Prüfung der Arbeitsmarktlage ernst nimmt: Es geht um die Verteilung der Lasten zwischen den Sozialversicherungszweigen.

Was gilt bei Umzug ins Ausland und bei Hinzuverdienst?

Wer dauerhaft ins Ausland zieht, kann die Arbeitsmarktrente verlieren: Sie wird nach der Rentenversicherung zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, außer bei Umzug in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz oder bestimmte Abkommensstaaten. Beraten Sie sich vor einem Umzug (DRV, S. 28). Bei Hinzuverdienst gelten für die volle Rente die Grenzen des § 96a SGB VI: 2026 sind es 20.763,75 € im Kalenderjahr (5,25 × Bezugsgröße 3.955 €), darüber wird gekürzt. Der Hinzuverdienst-Rechner zeigt die Wirkung. Zu bedenken: Wer arbeitet und Teilzeit findet, belegt damit, dass der Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen ist; das kann die Rentenart ändern. Die Rentenversicherung rät, sie vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren.

Fünf häufige Missverständnisse

  • „Arbeitsmarktrente bekomme ich, wenn ich keine Stelle finde.“ Nein: Zuerst muss das Leistungsvermögen unter sechs Stunden liegen. Wer sechs Stunden und mehr kann, hat nie Anspruch.
  • „Das ist eine eigene Rentenart.“ Rechtlich ist es eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; der Begriff beschreibt nur die Begründung.
  • „Sie ist unbefristet, wenn ich lange suche.“ Sie wird in der Regel befristet und wiederholt geprüft.
  • „Ich muss mich arbeitslos melden.“ Ob und wie sich Arbeitslosmeldung und Rentenverfahren verbinden, ist eine Frage der Einzelfallprüfung und gehört in die Beratung der Rentenversicherung.
  • „Mit Arbeitsmarktrente bin ich abgesichert.“ Auch die volle Rente liegt meist weit unter dem früheren Netto (siehe Höhe-Tabelle).

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Häufige Fragen

Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Eine volle Erwerbsminderungsrente für Menschen, die noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnten, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden (verschlossener Arbeitsmarkt). Sie beruht damit nicht allein auf dem Gesundheitszustand und wird deshalb in der Regel befristet gezahlt (Deutsche Rentenversicherung).

Wer bekommt die Arbeitsmarktrente?

Versicherte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (fünf Jahre Wartezeit, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren), nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, aber noch drei Stunden oder mehr, und für die kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Ob das zutrifft, entscheidet die Rentenversicherung.

Wie hoch ist die Arbeitsmarktrente?

Genau so hoch wie jede volle Erwerbsminderungsrente: Rentenartfaktor 1,0, also doppelt so hoch wie die teilweise Rente bei gleichen Entgeltpunkten (§ 67 SGB VI). Beispiel: 30 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 0,892 ergeben 1.137,84 € brutto statt 568,92 € bei teilweiser Rente.

Ist die Arbeitsmarktrente befristet?

In der Regel ja. Beruht der Anspruch auch auf der Arbeitsmarktlage, kann die Befristung immer wieder verlängert werden; die Neun-Jahres-Regel zur unbefristeten Rente gilt für Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, S. 19).

Wird die Arbeitsmarktrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Rentenversicherung nach § 224 SGB VI einen pauschalen Ausgleich für solche Renten, weil sonst Arbeitslosengeld gezahlt worden wäre. Wie sich Rente und Leistungen der Arbeitsagentur im Einzelfall verhalten, klären Rentenversicherung und Arbeitsagentur.

Verliert man die Arbeitsmarktrente, wenn man einen Teilzeitjob findet?

Wenn ein passender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt der arbeitsmarktbedingte Anspruch auf die volle Rente; es bleibt die teilweise Rente. Wer neben der Rente arbeitet, muss die Hinzuverdienstgrenzen beachten und die Rentenversicherung vorab informieren (DRV, S. 21–23).

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026), S. 5, 11, 13, 19, 28 – abgerufen 24.10.2026
  2. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
  3. § 102 SGB VI – Beginn und Ende von Renten (Abs. 2: Befristung) – abgerufen 24.10.2026
  4. § 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit – abgerufen 24.10.2026
  5. Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/1792 (Tabelle zu Frage 3: arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten 2015 bis 2024) – 23.09.2025
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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