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Erwerbsminderungsrente und Krankenversicherung: Beiträge, KVdR, Zuschuss

Mit der Erwerbsminderungsrente ändert sich auch die Krankenversicherung: Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen, der Rentenversicherungsträger übernimmt einen Teil. Hier steht, wie das läuft – und wann es anders ist.

Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Wer ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert?
  2. Wie hoch sind die Beiträge?
  3. Welche Einnahmen sind neben der Rente beitragspflichtig?
  4. Was gilt für freiwillig oder privat Versicherte?
  5. Wie hängt das mit Krankengeld und Antrag zusammen?
  6. Wie wirken sich Kinder auf den Pflegebeitrag aus?
  7. Wie funktioniert die Vorversicherungszeit? Ein Rechenbeispiel
  8. Welche Rolle spielt der Zusatzbeitrag?
  9. Welche Schritte stehen beim Rentenbeginn an?
  10. Was ist bei der Planung wichtig?
  11. Was folgt daraus für die Absicherung?
Das Wichtigste in Kürze
  • Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
  • Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % tragen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte, ebenso den Zusatzbeitrag; die Pflegeversicherung (3,6 %) zahlt der Rentner allein.
  • Freiwillig oder privat Versicherte erhalten unter Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI).
  • Als Faustwert zieht die Krankenkasse etwa 12,4 % der Bruttorente ab (Stand 25.10.2026).

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Den Beitragssatz von 14,6 % und den Zusatzbeitrag teilen sich Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte, die Pflegeversicherung (3,6 %) zahlt der Rentner allein. Als Faustwert gehen rund 12,4 % der Bruttorente ab (Deutsche Rentenversicherung, Stand 25.10.2026).

Wer ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert?

Die KVdR ist keine eigene Kasse, sondern die Pflichtversicherung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie greift, wenn drei Bedingungen erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V):

  1. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente, zum Beispiel für die Erwerbsminderungsrente.
  2. Sie haben die Rente beantragt.
  3. Sie waren vom Beginn Ihrer ersten Erwerbstätigkeit bis zur Antragstellung in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums mindestens zu neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert oder familienversichert.

Die dritte Bedingung heißt Vorversicherungszeit. Zeiten der Familienversicherung zählen mit, ebenso Zeiten als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 gilt zudem eine Sonderregel für Ehezeiten.

Wie hoch sind die Beiträge?

Die Deutsche Rentenversicherung nennt für Rentner folgende Aufteilung. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % und wird je zur Hälfte (7,3 %) von Rentner und Rentenversicherung getragen. Der Zusatzbeitrag, dessen Höhe die Krankenkasse festlegt, wird ebenfalls je zur Hälfte geteilt. Die Pflegeversicherung beträgt 3,6 %; sie trägt der Rentner allein. Kinderlose, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 4,2 %. Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Punkten je Kind.

Für die Rechnung nehmen wir einen Zusatzbeitrag von 3,0 % an, von dem Sie die Hälfte (1,5 %) tragen. Das ist eine Annahme zur Veranschaulichung; Ihre Kasse nennt den tatsächlichen Wert.

Modellrechnung: Abzüge von der Bruttorente für Kranken- und Pflegeversicherung. Annahmen: 7,3 % Anteil allgemeiner Beitrag, 1,5 % halber Zusatzbeitrag (bei 3,0 % angenommen), Pflege 3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose; Beitragssätze nach Deutsche Rentenversicherung (7/2026), eigene Berechnung, Stand 25.10.2026.
Bruttorente pro MonatKrankenversicherung (8,8 %)Pflege (3,6 %)Abzug gesamt (12,4 %)AuszahlbetragAuszahlbetrag bei 4,2 % Pflege
800 €70,40 €28,80 €99,20 €700,80 €696,00 €
1.000 €88,00 €36,00 €124,00 €876,00 €870,00 €
1.200 €105,60 €43,20 €148,80 €1.051,20 €1.044,00 €
1.500 €132,00 €54,00 €186,00 €1.314,00 €1.305,00 €
1.800 €158,40 €64,80 €223,20 €1.576,80 €1.566,00 €

Der Auszahlbetrag ist der Betrag vor einer eventuellen Einkommensteuer. Ob Steuer anfällt, steht auf der Seite Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig?. Den ganzen Weg von der Bruttorente zum Auszahlbetrag rechnet der Netto-Rechner.

Welche Einnahmen sind neben der Rente beitragspflichtig?

Bemessungsgrundlage in der KVdR ist nach § 226 SGB V der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, dazu kommen Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente erzielt wird. Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen gilt eine Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße; bei der Bezugsgröße 2026 von 3.955 € sind das 197,75 €. Bei Betriebsrenten wirkt dieser Betrag in der Krankenversicherung als Freibetrag, in anderen Fällen als Freigrenze (§ 226 Abs. 2 SGB V) – die Einzelheiten nennt Ihre Krankenkasse.

Eine private Berufsunfähigkeitsrente aus einem privaten Vertrag ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Ob eine bestimmte Leistung im Einzelfall beitragspflichtig ist, klärt die Krankenkasse; verlassen Sie sich nicht auf diese allgemeine Information. Die Frage, ob eine private BU-Rente auf die gesetzliche Rente angerechnet wird, beantwortet die Seite EM-Rente und BU-Rente zusammen.

Was gilt für freiwillig oder privat Versicherte?

Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, bleibt freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Dann zahlt er den Beitrag selbst, bekommt aber unter Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten beträgt der Zuschuss die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag auf die Rente ergibt. Bei privater Versicherung wird mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gerechnet; er wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Die Pflegeversicherungsbeiträge zahlen freiwillig oder privat Versicherte nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung allein.

Krankenversicherung bei Erwerbsminderungsrente im Überblick; Deutsche Rentenversicherung (7/2026), § 5 SGB V, § 106 SGB VI; Stand 25.10.2026. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
VersicherungsstatusWer trägt die Krankenversicherung?Pflegeversicherung
Pflichtversichert in der KVdRRentner und Rentenversicherung je zur Hälfte (Beitragssatz und Zusatzbeitrag)Rentner allein (3,6 %; Kinderlose 4,2 %)
Freiwillig gesetzlich versichertRentner mit Zuschuss der Rentenversicherung auf AntragRentner allein
Privat versichertRentner mit begrenztem Zuschuss auf AntragRentner allein

Wie eine private Krankenversicherung bei Erwerbsminderung im Detail funktioniert, behandelt dieses Portal nicht; dafür sind Versicherer, Krankenkasse oder spezialisierte Berater zuständig. Der Zuschuss muss beantragt werden.

Wie hängt das mit Krankengeld und Antrag zusammen?

Wer vor der Rente Krankengeld bezieht, ist über den Bezug in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert. Mit Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet das Krankengeld; die Versicherung geht dann in der Regel in die KVdR über. Wie das zeitlich zusammenspielt, steht auf der Seite Krankengeld und Erwerbsminderungsrente. Bei Unsicherheit über den Übergang fragen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse nach.

Wie wirken sich Kinder auf den Pflegebeitrag aus?

Für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren sieht die Pflegeversicherung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung einen Abschlag vor: 0,25 Punkte je Kind ab dem zweiten Kind. Als Modellrechnung ergäbe sich bei zwei Kindern unter 25 Jahren ein Pflegebeitragssatz von 3,35 % statt 3,6 %, bei drei Kindern von 3,1 %. Bei einer Rente von 1.200 € wären das 40,20 € beziehungsweise 37,20 € statt 43,20 €. Die Staffelung läuft bis zum fünften Kind; der konkrete Satz richtet sich nach den Angaben, die Sie der Pflegekasse melden. Kinderlose zahlen dagegen 4,2 %, wenn sie nach dem 31. Dezember 1939 geboren und mindestens 23 Jahre alt sind.

Wie funktioniert die Vorversicherungszeit? Ein Rechenbeispiel

Die Neun-Zehntel-Regel klingt abstrakt, lässt sich aber nachrechnen. Man nimmt den Zeitraum vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung, bildet davon die zweite Hälfte und prüft, ob in mindestens neun Zehnteln davon eine gesetzliche Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.

Modellrechnung zur Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (erfundene Beispiele); eigene Rechnung, Stand 25.10.2026. Verbindlich prüft die Krankenkasse.
BeispielZeitraum Erstberuf bis AntragZweite HälfteNötig (9/10)Gesetzlich versichertErgebnis
A: durchgehend gesetzlich versichert26 Jahre13 Jahre11,7 Jahre13 JahreErfüllt
B: 3 Jahre privat in der zweiten Hälfte26 Jahre13 Jahre11,7 Jahre10 JahreNicht erfüllt
C: 1 Jahr privat in der zweiten Hälfte26 Jahre13 Jahre11,7 Jahre12 JahreErfüllt

Das Beispiel zeigt, wie knapp die Regel ausfallen kann. Wer privat versichert war oder lange im Ausland gelebt hat, sollte die Vorversicherungszeit früh prüfen lassen, am besten bevor der Rentenantrag gestellt wird. Die Krankenkasse rechnet die Zeiten verbindlich aus.

Welche Rolle spielt der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag ist der Teil des Beitrags, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Er unterscheidet sich je nach Kasse und kann sich ändern. Bei Rentnern wird er genau wie der allgemeine Beitrag je zur Hälfte von Rentner und Rentenversicherung getragen. Ein Kassenwechsel kann den eigenen Anteil damit senken oder erhöhen. Sinnvoll ist ein Vergleich der Zusatzbeiträge und Leistungen vor einer Entscheidung; Beitragsunterschiede wirken sich bei kleinen Renten aber nur um wenige Euro im Monat aus, wie die Tabelle oben zeigt: Ein halber Prozentpunkt Zusatzbeitrag entspricht bei einer Rente von 1.200 € einem Anteil von 3 € im Monat.

Welche Schritte stehen beim Rentenbeginn an?

Mit dem Rentenbescheid beginnt für die Krankenversicherung eine kurze Checkliste. Sie hilft, spätere Rückfragen zu vermeiden:

  1. Rentenbescheid prüfen: Der Bescheid weist Bruttorente, Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung und den Auszahlbetrag aus.
  2. Krankenkasse informieren: Teilen Sie den Rentenbeginn mit und fragen Sie, ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
  3. Weitere Einnahmen melden: Betriebsrenten und Arbeitseinkommen sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
  4. Zuschuss beantragen: Falls Sie freiwillig oder privat versichert sind, stellen Sie den Antrag bei der Rentenversicherung.
  5. Familienmitglieder prüfen: Fragen Sie bei der Kasse nach, wie sich Ihr Status auf mitversicherte Angehörige auswirkt.

Was ist bei der Planung wichtig?

  • Netto statt brutto planen: Fixkosten sollten Sie gegen den Auszahlbetrag nach Kranken- und Pflegeabzug prüfen.
  • Krankenkasse rechtzeitig informieren: Melden Sie den Rentenbeginn und Betriebsrenten.
  • Zusatzbeitrag kennen: Er ist je Kasse verschieden und kann sich ändern; die Hälfte trägt der Rentner.
  • Kinderlosenzuschlag beachten: Der Pflegebeitrag beträgt für Kinderlose 4,2 %.
  • Zuschuss beantragen: Freiwillig oder privat Versicherte müssen den Zuschuss selbst beantragen.

Was folgt daraus für die Absicherung?

Die Krankenversicherung zeigt, wie viel von einer Bruttorente tatsächlich ankommt: Bei einer Rente von 1.041 € pro Monat im Schnitt der Neuzugänge 2024 gehen noch etwa 12 % ab. Wer vorsorgt, sollte die Lücke daher auf das Netto beziehen. Der EM-Renten- und Lücken-Rechner tut das, und der EM-Lücken-Check liefert Ihre persönliche Zahl ohne Gesundheitsfragen. Wie sich die Lücke schließen lässt, steht auf Berufsunfähigkeit: Wie weit trägt die gesetzliche Absicherung?. Damit nach den Abzügen genug bleibt, lohnt der Blick auf eine private BU, die die Lücke zum Netto schließen kann – früh abgeschlossen in der Regel günstiger.

Information, keine EinzelfallberatungBeiträge und Zuschüsse legen Krankenkasse und Rentenversicherung fest. Dieses Portal ist keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler. Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung (Servicetelefon 0800 1000 4800).

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Häufige Fragen

Zahlt man bei Erwerbsminderungsrente Krankenversicherung?

Ja. In der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner wird der Beitrag von der Rente einbehalten. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und den Zusatzbeitrag teilen sich Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte; die Pflegeversicherung (3,6 %) trägt der Rentner allein.

Wer ist in der KVdR pflichtversichert?

Wer die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt, diese beantragt hat und in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Zeiten der Familienversicherung zählen mit.

Was ist, wenn ich die Vorversicherungszeit nicht erfülle?

Dann besteht keine Pflichtversicherung in der KVdR. Möglich sind unter anderem eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder eine private Absicherung; die Wahl hat Folgen für den Beitrag. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag in der Rente?

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 %; den Beitrag trägt der Rentner allein. Kinderlose zahlen 4,2 %. Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von je 0,25 Punkten (Deutsche Rentenversicherung).

Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

Freiwillig in der gesetzlichen oder privat Krankenversicherte erhalten unter Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI); er beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags, der sich auf die Rente ergibt. Die Pflegebeiträge zahlen sie allein (Deutsche Rentenversicherung).

Müssen Betriebsrenten und Verdienst zusätzlich verbeitragt werden?

In der KVdR sind neben der gesetzlichen Rente auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen beitragspflichtig (§ 226 SGB V), mit einem Freibetrag für einen Teil der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens. Rechnen Sie dies nicht selbst nach, sondern fragen Sie Ihre Krankenkasse.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht – abgerufen 25.10.2026
  2. § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter – abgerufen 25.10.2026
  3. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung – abgerufen 25.10.2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle (7/2026) – Seiten 26–27, abgerufen 24.10.2026
Redaktion Erwerbsminderungsrente-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der Absicherung der Arbeitskraft (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Ihren Rentenanspruch entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Zu Antrag, Gutachten und Widerspruch bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht Beratung im Einzelfall. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Erwerbsminderungsrente-Rechner.de. Erwerbsminderungsrente-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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